Rz. 17
Das übertragene Vermögen muss dem Grunde nach geeignet sein, Gegenstand einer Übertragung gegen Versorgungsleistungen zu sein. Außerdem muss dieser Vermögensgegenstand ausreichend ertragbringend sein, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise zu sichern. Als ausreichend ertragbringend ist ein Vermögen anzusehen, bei dem die wiederkehrenden Leistungen bei überschlägiger Betrachtung nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag aus dem übergebenen Vermögen.
Rz. 18
Gegenüber dem alten Recht wird der Anwendungsbereich der Versorgungsleistungen deutlich eingeschränkt, in dem nur noch Übertragungen eines Betriebes oder von Gesellschaftsanteilen begünstigt sind. Immobilien oder Wertpapiere des Privatvermögens kamen nur bei Übertragungen bis zum 31.12.2007 als existenzsichernde Wirtschaftseinheiten in Betracht. Das neue Recht lässt eine Übertragung dieser Wirtschaftsgüter bereits dem Grunde nach nicht mehr als begünstigtes Vermögen zu.
Rz. 19
Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 EStG kommen als Übertragungsgegenstände bei einer Versorgungsleistung nur die nachfolgenden Gegenstände in Betracht:
▪ |
der Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 EStG ausübt (S. 2 Buchst. a); |
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ein Betrieb oder Teilbetrieb (S. 2 Buchst. b); |
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mindestens 50 % der Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (S. 2 Buchst. c). |
1. Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG
Rz. 20
Das Gesetz lässt nicht jeden Anteil an einer Personengesellschaft genügen. Es muss sich vielmehr um einen Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft handeln, die eine Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 EStG ausübt. Die Personengesellschaft muss daher im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, originär gewerblich oder selbstständig tätig sein.
Rz. 21
Hinweis
Damit kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut weder ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft noch ein Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (vgl. § 5 Rdn 383 f.) begünstigt übertragen werden. Ist der Übergeber daher an einer GmbH & Co. KG beteiligt, die lediglich Vermietungseinkünfte erwirtschaftet, genügt es für eine Übertragung im Wege der Versorgungsleistungen nicht, wenn die Gesellschaft dadurch, dass sie nur eine GmbH als Komplementär hat, aus steuerrechtlicher Sicht gewerbliche Einkünfte erzielt. Da es auf die Tätigkeit ankommt, müsste sie als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden (siehe § 5 Rdn 309), um als Vermögensgegenstand i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anerkannt zu werden. Alternativ kann über die gezielte Begründung einer Betriebsaufspaltung nachgedacht werden, die ebenfalls eine Gewerblichkeit begründet.
Rz. 22
Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht es aus, wenn ein Teil eines solchen Mitunternehmeranteils übertragen wird. Es muss nicht zwingend der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen werden. Gegenstand der Übertragung müssen aber auch die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sein (siehe oben § 5 Rdn 387). Bei einer Übertragung nur eines Teils eines Anteils genügt eine entsprechend quotale Übertragung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens. Wird wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, scheidet eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen aus. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wird in der Literatur kritisiert, da sie eine Abweichung zur unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG beinhaltet (siehe oben § 5 Rdn 413 ff.), für die kein sachlicher Grund erkennbar ist. Zwar sollte sich eine Beratung für künftige Übertragungen zur Vermeidung von Konflikten an der Ansicht der Finanzverwaltung orientieren. Ist jedoch eine Übertragung unter Zurückbehalt des Sonderbetriebsvermögens bereits durchgeführt worden, sollte die Ablehnung von Versorgungsleistungen seitens der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres akzeptiert, sondern ggf. der Finanzgerichtsweg beschritten werden.
Rz. 23
Begünstigt ist auch die unentgeltliche Aufnahme des Vermögensübernehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen. Als Personengesellschaft gelten nach Meinung des BMF auch Gemeinschaften, bei denen die Beteiligten – wie z.B. bei einer Erben- oder Gütergemeinschaft oder einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung – eine dem Gesellschafter einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbare Stellung haben. Auch bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist eine Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen zuläs...