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Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Das Kartellverbot erfasst sowohl horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Handelsstufe (Wettbewerber) als auch vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Stufen der Wertschöpfungskette.

Im deutschen Kartellrecht gilt wie im europäischen Recht das Prinzip der Legalausnahme. Damit eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung oder Verhaltensweise wirksam ist, muss sie von Gesetzes wegen freigestellt sein, was sich nach den normierten Voraussetzungen bestimmt, welche die beteiligten Unternehmen im Rahmen der Selbsteinschätzung prüfen müssen. Eine Freistellung tritt nach § 2 Abs. 1 GWB bzw. Art 101 Abs. 3 AEUV ein, wenn die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden und die Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder ihnen Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschließen.

Bestimmte typische Kartellvereinbarungen sind generell durch die sog. Gruppenfreistellungen (GVO) freigestellt, die auch im deutschen Kartellrecht anzuwenden sind (§ 2 Abs. 2 GWB).

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