Dr. Peter Niggemann, Dr. Martin Buntscheck
Rz. 110
Gegen Entscheidungen der Kommission kommt die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV in Betracht. Vom Grundsatz her überprüfen die Europäischen Gerichte lediglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Das Ermessen der Kommission ist damit i.d.R. nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Nach Art. 31 VO 1/2003 hat das Gericht erster Instanz (EuG) bei Klagen gegen Bußgeld- oder Zwangsgeldentscheidungen aber die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Es kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld entsprechend aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Der EuGH als zweite Instanz entscheidet aber auch in solchen Verfahren nur über Rechtsfragen.
Die Bußgeldentscheidung der Kommission ist vollstreckbarer Titel gem. Art. 299 Abs. 1 AEUV, der gem. Art. 299 Abs. 2 Satz 1 AEUV nach dem jeweiligen nationalen Zwangsvollstreckungsrecht vollstreckt wird. Die Vollstreckung kann gem. Art. 299 Abs. 4 Satz 1 AEUV durch eine Entscheidung des EuG ausgesetzt werden. Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Vollstreckungsmaßnahmen obliegt gem. Art. 299 Abs. 4 Satz 2 AEUV den mitgliedstaatlichen Gerichten. Daneben kann die Vollstreckung durch vorläufige Zahlung des Bußgeldbetrags bzw. durch Stellung einer unwiderruflichen Bankbürgschaft regelmäßig bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens abgewendet werden.
Rz. 111
Gegen Verfügungen der nationalen Kartellbehörde im Verwaltungsverfahren ist die Beschwerde gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 GWB statthaft. Zuständiges Gericht ist das OLG, das für den Sitz der Kartellbehörde zuständig ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 GWB), derzeit das OLG Düsseldorf.
Hat die nationale Kartellbehörde hingegen einen Bußgeldbescheid erlassen, so ist hiergegen der Einspruch statthaft. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG innerhalb von 2 Wochen bei der Kartellbehörde, die ihn erlassen hat, einzulegen. Hebt die Kartellbehörde den Bußgeldbescheid nicht auf, ist der Rechtsweg zum OLG eröffnet (§ 83 GWB).