Rz. 234

Erfasst werden von der Abänderungsklage ferner gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche (§ 796a ZPO) oder andere vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) über zukünftige wiederkehrende Leistungen (§ 323a Abs. 1 S. 1 ZPO).[616]

 

Rz. 235

Sind durch eine der vorstehend genannten Urkunden wiederkehrende Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden oder ist ein bereits titulierter Anspruch auf solche Leistungen aberkannt worden, so sind nicht erfasste zukünftige Ansprüche – anders als bei klageabweisenden Urteilen (siehe oben Rdn 228) – nicht mit der Abänderungs-, sondern mit einer neuen Leistungsklage zu verfolgen, da die Vereinbarung sich auf den materiellen Anspruch beschränkt, dessen Nichtbestehen aber nicht rechtskräftig festgestellt ist.[617]

 

Rz. 236

Auch nach DDR-Familienrecht getroffene nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen (§§ 46 Abs. 1, 83 Abs. 4 ZPO/DDR) unterliegen einer Abänderungsklage,[618] ebenso ausländische gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.[619]

 

Rz. 237

Auf außergerichtliche, nicht für vollstreckbar erklärte Vergleiche findet die Abänderungsklage mangels Titeleigenschaft dagegen grundsätzlich keine Anwendung.[620] Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien im Vergleich der Abänderungsklage unterworfen haben.[621] Unabhängig davon wohnt aber auch nicht in den Anwendungsbereich der Abänderungsklage fallenden Vergleichen und anderen Verträgen, die eine langfristig zu zahlende laufende Rente regeln, materiell-rechtlich regelmäßig die clausela rebus sic stantibus (siehe oben Rdn 221) inne. Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluss des Vertrags bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse findet daher auch hier eine Anpassung der Leistungen an diese Veränderung statt.[622] Bei einem Wegfall oder der Veränderung der Geschäftsgrundlage kommt folglich eine – "normale" – Leistungs- oder Feststellungsklage in Betracht.[623] Eine solche Anpassung scheidet nur aus, wenn dem Vertrag der Wille der Parteien zu entnehmen ist, dass die aufzubringenden Leistungen unter allen Umständen konstant bleiben sollen. Ein solcher Wille ist aber nicht zu vermuten und kann in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden.[624]

[616] Musielak/Voit/Borth, § 323a Rn 1.
[618] BGH, Urt. v. 25.1.1995 – XII ZR 247/93, BGHZ 128, 320; OLG Naumburg, Urt. v. 28.1.1997 – 11 U 40/96, OLGR 1997, 237.
[619] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 323a Rn 6.
[620] BGH, Urt. v. 27.10.1959 – VI ZR 157/58, FamRZ 1960, 60; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2000 – 2 WF 159/00, FamRZ 2001, 922.
[621] BGH, Urt. v. 27.10.1959 – VI ZR 157/58; Zöller/Vollkommer, § 323a Rn 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 323 Rn 5.
[622] BGH, Urt. v. 19.6.1962 – VI ZR 100/61, NJW 1962, 2147.
[623] Stein/Jonas/Althammer, § 323a Rn 4 m.w.N; BGH, Urt. v. 23.6.1998 – VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387 lässt dagegen offen, inwieweit die Grundsätze des § 323 ZPO auch auf außergerichtliche Vergleiche Anwendung finden können.
[624] BGH, Urt. v. 19.6.1962 – VI ZR 100/61, NJW 1962, 2147.

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