Rz. 283

Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger erhoben werden kann und den Titel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (Rdn 220 ff.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels.[730] Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Titels an ­geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten – rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden – materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig (geworden) ist. Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus. Deswegen hat der Schuldner hinsichtlich konkreter Forderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage, sondern muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Zeitraum am besten entspricht.[731]

 

Rz. 284

Mit der Vollstreckungsgegenklage sind – unter anderem – folgende Einwendungen geltend zu machen:

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB),
Aufrechnung (§ 389 BGB),
Stundung (§ 271 Abs. 1 BGB),
Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB),
Verwirkung (§ 242 BGB).
 

Rz. 285

Mit der Abänderungsklage sind dagegen solche Tatsachen geltend zu machen, die die in der abzuändernden Entscheidung enthaltene Prognose beeinflussen und sie unrichtig werden lassen,[732] siehe oben Rdn 221.

 

Rz. 286

Gegebenenfalls kommt die Auslegung des mit einer – unzulässigen – Abänderungsklage verfolgten Begehrens als – zulässige – Vollstreckungsgegenklage in Betracht.[733]

[731] BGH, Urt. v. 14.3.2008 – V ZR 16/07, BGHZ 176, 35; BGH, Urt. v. 8.6.2005 – XII ZR 294/02, BGHZ 163, 187; Soyka, FuR 2006, 529; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 323 Rn 4 m.w.N.
[732] BGH, Urt. v. 9.2.1983 – IVb ZR 343/81, NJW 1983, 1330; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.1999 – 4 WF 74/99, NJWE-FER 2000, 161; Musielak/Voit/Borth, § 323 Rn 15.
[733] BGH, Urt. v. 14.3.2008 – V ZR 16/07, BGHZ 176, 35; BGH, Urt. v. 27.3.1991 – XII ZR 96/90, NJW-RR 1991, 899.

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