Rz. 52
Sowohl für den Fall der Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt als auch für den Fall von dessen Ablehnung gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG. Auf die Klage selbst findet § 167 ZPO Anwendung, so dass eine Einreichung bei Gericht innerhalb der Drei-Wochen-Frist hinreichend ist. Im Falle eines Streites über die Wirksamkeit einer vorbehaltlosen Annahme greift die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht ein, man wird allerdings die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung anzuwenden haben.[59]
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