Rz. 52

Sowohl für den Fall der Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt als auch für den Fall von dessen Ablehnung gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG. Auf die Klage selbst findet § 167 ZPO Anwendung, so dass eine Einreichung bei Gericht innerhalb der Drei-Wochen-Frist hinreichend ist. Im Falle eines Streites über die Wirksamkeit einer vorbehaltlosen Annahme greift die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht ein, man wird allerdings die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung anzuwenden haben.[59]

[59] Zur Verwirkung bei auf die Feststellung von Arbeitsverhältnissen gerichteten Klagen vgl. etwa BAG v. 1.12.2004, NZA 2005, 575 = NJW 2005, 2333 zu III. 1. der Gründe, m.w.N.

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