Rz. 83
Erbstatut:
Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der Erblasser angehört.
Rz. 84
Güterrecht:
Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer der in die Ehe eingebrachten und in der Ehezeit erworbenen Sachen. Vertraglich vereinbar ist die Gütergemeinschaft unter Lebenden sowie die Gütergemeinschaft auf den Todesfall.
Rz. 85
Gesetzliche Erbfolge:
Erben 1. Linie sind die leiblichen Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers. Es gilt das Repräsentationsprinzip. Erben der 2. Linie sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Erben der 3. Linie sind die Großeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Erben der 4. Linie sind die Urgroßeltern. Versterben diese, so haben deren Nachkommen kein Eintrittsrecht mehr. Der Ehegatte erhält neben Erben der ersten Linie ein Drittel, neben den Eltern des Erblassers sowie dessen Geschwistern zwei Drittel. Von der gesetzlichen Erbfolge gibt es Ausnahmen in Form von Sondererbfolgen bei Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Landwirtschaft sowie der Abfertigung. Mit der Erbrechtsreform wurde des Weiteren ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten eingeführt (§ 748 ABGB). Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, wird der Lebensgefährte des Erblassers Erbe, sofern er mit dem Erblasser als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor Versterben des Erblassers in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Bei Vorliegen von u.a. erheblichen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, kann für den Fall, dass eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit zwischen diesen bestand, von der Voraussetzung des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt abgesehen werden.
Rz. 86
Testamentsformen:
Es existiert das eigenhändig ge- und unterschriebene Testament. Daneben existiert noch das fremdhändige Testament, welches nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein muss. Allerdings müssen drei Zeugen, die ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein müssen, am Ende des Testaments bestätigen, dass es sich um den Willen des Erblassers handelt. Der Erblasser selbst muss handschriftlich bestätigen, dass es sich bei der Verfügung um seinen letzten Willen handelt, bevor er diese eigenhändig unterzeichnet (§ 579 ABGB). Daneben existiert das gemeinschaftliche Testament. Anders als bei deutschen Testamenten muss jedoch jeder Ehegatte seine Verfügung selbst schreiben. Die Unterschrift allein genügt nicht. Daneben existiert noch das öffentliche Testament, welches vor dem Notar oder dem Gericht errichtet wird. Zulässig sind notarielle Erbverträge zwischen Ehegatten. Vertraglich möglich sind auch Schenkungen auf den Todesfall. Es existiert seit 1972 ein zentrales Testamentsregister. Seit dem 1.1.2017 wird mit der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen die davor errichteten letztwilligen Verfügungen von Todes wegen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich etwas Gegenteiliges verfügt hat (§ 725 Abs. 1 ABGB).
Rz. 87
Verlassenschaftsverfahren/Einantwortung:
Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet; Parteien des Verfahrens sind die mutmaßlichen Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten, welche vom Gericht über das Verlassenschaftsverfahren verständigt werden müssen. Die Erben dürfen den Nachlass erst nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens in Besitz nehmen (§ 797 AGBGB), sind aber, wenn das Erbrecht hinreichend nachgewiesen ist, zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich berechtigt. Die Übertragung auf einen Erben ist möglich. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dieses ernennt einen Notar zum Gerichtskommissär. Im Verfahren selbst werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Nachlasses festgestellt, das Nachlassvermögen sichergestellt etc. Das Verfahren endet mit der Einantwortung des Nachlasses an die Erben.
Rz. 88
Pflichtteilsrecht:
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, der Ehegatte und der eingetragene Partner. Aufgrund der Erbrechtsreform sind für alle Erbfälle ab Januar 2017 Eltern und weitere Vorfahren nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Jedoch besteht der Pflichtteilsanspruch nur insoweit, als sie als gesetzliche Erben berufen wären. Enkelkinder sind also solange nicht pflichtteilsberechtig...