Rz. 126
Erbstatut:
Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass, zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemäß § 17 MPSaP nach der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes. Besitzt der Erblasser neben der tschechischen Staatbürgerschaft noch eine weitere, so geht aus tschechischer Sicht diese stets vor. Sowohl vor als auch nach Einführung der EuErbVO folgte und folgt Tschechien damit dem Grundsatz der Nachlasseinheit.
Rz. 127
Güterrecht:
Gesetzlicher Güterstand ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was während der Ehe erworben wurde, mit Ausnahme von Schenkungen und Erbschaften. Daneben existiert das Eigenvermögen der Ehegatten.
Rz. 128
Gesetzliche Erbfolge:
Gesetzliche Erben der ersten Gruppe sind die Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehegatte sowie der Lebenspartner (registrierte Partnerschaften). Es gilt das Repräsentationsprinzip. Eheliche stehen nichtehelichen Kindern gleich. Der Ehegatte kann nur neben Kindern erben. Andernfalls wird er Erbe zweiter Gruppe. Zur zweiten Gruppe gehören weiter die Eltern des Erblassers sowie Angehörige seines Haushalts, sofern sie mindestens ein Jahr den gemeinsamen Haushalt mitgeführt hat. Erben dritter Gruppe sind die Geschwister des Erblassers sowie Angehörige des Haushalts (mindestens ein Jahr), die den Haushalt mitgeführt haben. Erben vierter Gruppe sind die Großeltern sowie für den Fall des Vorversterbens deren Kinder, jeweils zu gleichen Teilen. Mehrere Erben bilden eine Erbenmehrheit in Form einer Bruchteilsgemeinschaft.
Rz. 129
Testamentsformen:
Das eigenhändige Testament muss gem. § 476a ZGB vollständig eigenhändig errichtet und unterschrieben werden. Daneben müssen der Tag, der Monat und das Jahr handgeschrieben angegeben sein. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Wird das Testament nicht eigenhändig errichtet, so muss der Erblasser es in Anwesenheit von zwei Zeugen unterschreiben. Darüber hinaus kann ein Testament auch notariell errichtet werden. Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist dies beispielsweise nur durch ein notarielles Testament möglich. Die Anordnung von Vermächtnissen, von Auflagen sowie die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist nunmehr möglich. Ein Vermächtnis hat nur schuldrechtliche Wirkung. Des Weiteren unwirksam ist das gemeinschaftliche Testament (materielles kein Formverbot). Die Tschechische Notarkammer in Prag führt seit Januar 2000 ein elektronisches Testamentsregister.
Rz. 130
Pflichtteilsrecht:
Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die Abkömmlinge des Erblassers, die minderjährigen Kinder in Höhe ihres tatsächlichen Erbteils, volljährige Kinder in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist nicht als Wertersatzanspruch ausgestaltet, sondern als echter Erbteil. Die Möglichkeit, ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, sieht das tschechische Recht nicht vor.
Rz. 131
Annahme und Ausschlagung:
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist im tschechischen Recht nicht erforderlich. Wer nicht aktiv ausschlägt, bleibt Erbe. Daneben gibt es jedoch auch in der Tschechischen Republik die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt des Nachlassverzeichnisses anzunehmen. Damit wird die Haftung der Erben auf das aus dem Nachlass Erlangte beschränkt. Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Sie muss bedingungslos sein und die abgegebene Erklärung muss das gesamte Erbrecht betreffen (Ausnahme: Pflichtteilserbe schlägt aus unter der Bedingung, dass er den Pflichtteil erhält). Ausgeschlossen ist die Erbschaft dann, wenn an einem Erbvertrag beteiligten Parteien das Recht zur Ausschlagung vertraglich genommen wurde.
Rz. 132
Erbschaftsteuer:
Mit Wirkung zum 1.1.2014 hat Tschechien die Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschafft und in den Bereich der Einkommensteuer integriert. Eine Ausnahme von dieser Befreiung bilden jedoch Schenkungen soweit sie außerhalb von Verwandten des ersten und zweiten Grades erfolgen. Auf diese Zuwendungen werden ab einem Betrag von 15.000 Kronen 15 % Steuer erhoben. Gegenüber Körperschaften und juristischen Personen fallen 19 % an. In einigen Fällen kann zudem 7 % Solidarzuschlag anfallen.