Rz. 8
Gem. § 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Hiermit ist der Adressat des Verwaltungsaktes gemeint, also derjenige, der den Erlass des Verwaltungsaktes beantragt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG) oder derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
Im Fall einer Erbengemeinschaft ist der Verwaltungsakt aufgrund der fehlenden Rechts- und Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft den einzelnen Miterben gesondert bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe nicht gegenüber allen Miterben, ist der Verwaltungsakt für die Miterben, denen er bekannt gegeben wurde, trotzdem wirksam.
Rz. 9
Im Steuer- und Kommunalabgabenrecht ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Erbengemeinschaft weniger aufwendig. So reicht es für die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids gem. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 2 AO grundsätzlich aus, wenn diese nur gegenüber einem Miterben erfolgt, wobei aus dem Bescheid dennoch hinreichend bestimmt hervorgehen muss, dass er sich an die Miterben richtet. Gleiches gilt regelmäßig für Bescheide über Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge). Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen verweisen insoweit auf die AO.
Rz. 10
Zwar ist die Behörde aufgrund des Bestimmtheitsgebots gem. § 37 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Adressaten eines schriftlichen Verwaltungsaktes so genau anzugeben, dass eine Verwechslung mit anderen Personen ausgeschlossen und die von der Behörde angesprochene Person eindeutig identifiziert werden kann. Ist der Verwaltungsakt an mehrere Adressaten zu richten, gelingt dies jedoch nicht immer. In diesen Fällen ist er gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei der objektive Empfängerhorizont. Es kommt also darauf an, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, ist nicht entscheidend. Bei der Auslegung verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Rz. 11
Steht im Fall einer Erbengemeinschaft nicht eindeutig fest, ob der Verwaltungsakt an alle oder nur einzelne Miterben gerichtet ist, können folgende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass alle Miterben gemeint sein sollen:
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im Adressfeld wird zwar die Erbengemeinschaft aufgeführt, die einzelnen Miterben werden aber unter dem Zusatz "c/o" erwähnt |
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im Adressfeld wird die Erbengemeinschaft mit "nach dem Erblasser (…)" bezeichnet, so dass die Miterben eindeutig identifizierbar sind |
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im Tenor eines Gebührenbescheids wird festgestellt, dass die Miterben Gesamtschuldner sind und in der Begründung wird dargelegt, dass mit dem Bescheid "Sie als Mitglied der o.g. Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner" verpflichtet werden sollen. |
Rz. 12
Ist trotz Auslegung nicht klar, an wen der Verwaltungsakt gerichtet ist, kann dieser Mangel einen schwerwiegenden Fehler des Verwaltungsaktes begründen, der gem. § 44 Abs. 1 VwVfG zu dessen Unwirksamkeit führen kann.