Rz. 157

Nach dem englischen Erbrecht geht der Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern stellt eine selbstständige Vermögensmasse dar, die von einem sog. personal representative verwaltet wird. Dieser kehrt nach Begleichung von Schulden etc. den Nachlass entsprechend den testamentarischen Anordnungen bzw. den Regeln über die gesetzliche Erbfolge den erbrechtlich begünstigten Personen aus. Der personal representative wird regelmäßig testamentarisch benannt (executor). Hat der Erblasser keinen executor ernannt oder tritt dieser das Amt nicht an, hat das Nachlassgericht eine Person als personal representative auszuwählen (administrator).

 

Rz. 158

Das nach diesen Regeln bestimmte Erbstatut betrifft nach englischem internationalen Erbrecht allein die Frage, wer aus dem Nachlass was erhält (succession). Die Nachlassabwicklung (administration) – also die unter der Erbrechtsverordnung ebenfalls unter das Erbstatut fallende Frage, wie der Rechtserwerb stattfindet (vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. 3 EuErbVO) – wird dagegen dem Recht des Staates unterstellt, dessen Gerichte die Nachlassabwicklung vornehmen. Faktisch bedeutet das auch bei beweglichen Nachlassgegenständen die Geltung des Rechts des Staates, in dem der jeweilige Gegenstand belegen ist (zu den sich hieraus ergebenden Folgen siehe unten Rdn 400, zur gleichen Situation in den USA).

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