Rz. 65

Die Anforderungen an die formwirksame Errichtung eines Testaments sind – auch wenn sich hier international gewisse gleichgerichtete Tendenzen und einheitliche Typen erkennen lassen – in den einzelnen Staaten noch recht unterschiedlich. So kennt z.B. das niederländische Recht ausschließlich das notariell beurkundete oder beim Notar hinterlegte Testament. In England und den USA dagegen ist die Beurkundung unbekannt. Dort kann ein Testament nur unter Herbeiziehung von zwei Zeugen errichtet werden.

 

Rz. 66

Die Verweisung auf das Ortsrecht erleichtert insoweit die Errichtung ungemein, da diese Erfordernisse stets am einfachsten eingehalten werden können. Allerdings hat sich die Verweisung auf das Ortsrecht – wenngleich zunehmend verbreitet – noch nicht überall durchgesetzt. Zum anderen macht die Anwendung des Ortsrechts im Nachlassverfahren u.U. die Prüfung und den Beweis ausländischen Rechts erforderlich, was ggf. das Verfahren aufhält. Daher sollte man versuchen, durch folgende Maßnahmen die Anerkennung eines Testaments im Ausland zu erleichtern:

 

Rz. 67

Notarielle Beurkundung des Testaments: Bei der Beurkundung des Testaments ist nicht nur die Echtheit der Verfügung gewährleistet. Die Mitwirkung eines entsprechend spezialisierten Juristen gewährt auch einen Anschein dahingehend, dass sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung geprüft und eingehalten worden sind.
Einhaltung inländischer Formerfordernisse: Wird das Testament nach Maßgabe eines bestimmten ausländischen Rechts errichtet, so besteht nicht nur die Gefahr, dass die Erfordernisse dieses ausländischen Rechts nicht vollständig eingehalten werden. Es könnte auch passieren, dass dieses Recht aus Sicht eines Staates, in dem das Testament ebenfalls verwandt wird, nicht anwendbar ist. So etwas könnte z.B. passieren, wenn in Deutschland lebende Eheleute nach Einrichtung eines Bankdepots in Chicago ein von ihrem US-Anwalt entworfenes Testament mit letztwilligen Verfügungen über dieses Depot nach dessen Anweisungen in ihrer deutschen Wohnung unter Herbeiziehung von zwei Testierzeugen unterschreiben. Hier würde aus deutscher Sicht kein Anknüpfungspunkt zum Erbrecht von Illinois führen, so dass das Testament aus deutscher Sicht formnichtig wäre.
Kumulation der Testamentsformen: Eher sollte man daher versuchen, bei Errichtung des Testaments unter vollständiger Einhaltung der Vorschriften des inländischen Rechts zusätzlich die Erfordernisse anderer Rechtsordnungen einzuhalten (in denen sich Nachlassteile befinden), so dass das Testament dort schon wegen Einhaltung der dort geltenden Formerfordernisse anerkannt wird. Die Kumulation wird dadurch erleichtert, dass sich die Formerfordernisse der einzelnen Rechte nicht gegenseitig ausschließen. Ein Testament, welches die Formerfordernisse zahlreicher Rechtsordnungen miteinander verbindet, könnte z.B. wie folgt aussehen:
 

Rz. 68

Muster 26.14: Kumulierte Testamentsform

 

Muster 26.14: Kumulierte Testamentsform

Das vorstehende Testament wurde vom beurkundenden Notar den Erschienenen zu 1 bis 3 (ggf. auch 1 bis 4) vorgelesen und erläutert. Der Erschienene zu 1 hat bestätigt, dass diese Urkunde seinen wahren letzten Willen enthalte und den Inhalt genehmigt.

Es wurde jede einzelne Seite von dem Erschienenen zu 1 nummeriert und am unteren Rand von ihm und dem Notar eigenhändig mit einer Paraphe versehen.

Schließlich wurde die Urkunde von dem Erschienenen unterschrieben. Die Erschienenen zu 2 und 3 (ggf. 2 bis 4) bestätigen durch ihre Unterschrift, dass der Testator in ihrer Gegenwart erklärt hat, dass es sich bei diesem Schriftstück um seinen letzten Willen handelt und die Unterschrift unter diesem Testament eigenhändig geleistet hat. Schließlich wurde die Unterschrift von dem beurkundenden Notar unterschrieben und gesiegelt:

Troisdorf, der _________________________

Testator

 
_________________________ _________________________ _________________________
Zeuge 1 Zeuge 2 (ggf. Zeuge 3)

Notar

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