Rz. 132

Ein trust kann schon zu Lebzeiten des trustor errichtet werden, nämlich durch Vertrag des trustor mit dem trustee (inter vivos trust bzw. living trust). So kann der Errichter z.B. anordnen, dass er bis zu seinem Tode alleiniger Begünstigter (beneficiary) des trust bleibt (grantor trust) und erst nach seinem Ableben dritte Personen in den Genuss des trust gelangen. Diese Dritten kann er bereits in der trust-Urkunde benennen. Der Errichter kann sich aber auch vorbehalten, den trust zu ändern oder zu widerrufen – also z.B. die Person der Begünstigten auszuwechseln oder Vermögen aus dem trust wieder herauszunehmen (revocable trust). So kann er sich z.B. vorbehalten, die beneficiaries durch Testament benennen.

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