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Das griechische Recht kennt drei ordentliche Formen der Testamentserrichtung:

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar im Beisein von drei Zeugen oder unter Mitwirkung eines zweiten Notars im Beisein eines einzigen Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet, Art. 1724 ff. ZGB.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Zeit und Ort sind zwingend anzugeben, Art. 1721 ZGB.
Das geheime Testament wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben und dem Notar in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen überreicht, Art. 1738 ff. ZGB.

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