Rz. 133

Wird der trust letztwillig angeordnet, spricht man von einem testamentary trust. In diesem Fall muss der personal representative, also die Person, die mit dem Erbfall die Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt (siehe hierzu unten Rdn 157), den Nachlass auf den trustee übertragen bzw. selber als trustee den Nachlass weiter verwalten.

 

Rz. 134

Mit dem trust lassen sich schwierige erbrechtliche Gestaltungsaufgaben relativ einfach bewältigen. Dies betrifft z.B. die Dauertestamentsvollstreckung:

Da die Begünstigten nicht Inhaber des trust-Gutes werden, haftet dieses nicht für deren persönliche Verbindlichkeiten. Der trust ermöglicht daher Zuwendungen an überschuldete oder behinderte Personen.
Innerhalb einer zumeist auf 30 Jahren fixierten Höchstdauer (rule against perpetuities) können in beliebiger Weise die Begünstigten sich nacheinander abwechseln. Das hat dann den Effekt der Vor- und Nacherbfolge.
Bringen Eheleute gemeinsames Vermögen in einen trust ein, so können sie auf diese Weise nicht nur sicherstellen, dass sie bei Ableben des jeweils anderen in den Genuss dieses Vermögens gelangen. Sie können auch effektiv verhindern, dass das Vermögen durch lebzeitige Verfügungen dem anderen bzw. ggf. benannten Schlussberechtigten entzogen wird. So lässt sich die dem common law unbekannte testamentarische Bindung ersetzen.
Es kann auch eine unbestimmte Vielzahl von derzeit noch unbenannten Personen begünstigt werden (Studienstipendien, family trusts). Damit lassen sich stiftungsähnliche Funktionen erreichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge