Rz. 203

Ein einseitiges Testament kann in einer der folgenden Formen errichtet werden. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse hat ipso iure die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge:

Das eigenhändige Testament (Art. 970 c.c. – testament holographe) muss vollständig eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben werden.
Das öffentliche Testament ist von zwei Notaren oder einem Notar im Beisein von zwei weiteren Zeugen zu beurkunden (Art. 971–975 c.c.).
Das sog. geheime Testament(testament mystique) wird vom Erblasser selber oder einer anderen Person geschrieben, vom Erblasser eigenhändig unterschrieben und dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergeben, Art. 976 c.c.
Schließlich ergibt sich die Form des Testaments nach dem Washingtoner Übereinkommen über eine einheitliche Testamentsform (siehe hierzu oben Rdn 69).
 

Rz. 204

Da Frankreich dem Haager Testamentsformübereinkommen (siehe hierzu oben Rdn 59) beigetreten ist, kann aus französischer Sicht ein Testament in Deutschland nach den Bestimmungen des am Errichtungsort geltenden deutschen Rechts ohne Mitwirkung eines zweiten Notars oder von Zeugen formwirksam beurkundet werden.[100]

[100] Art. 1 lit. a Testamentsformübereinkommen = Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

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