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Das spanische Recht kennt das eigenhändige und das notarielle Testament:

Das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben sowie unterschrieben werden. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze sind nur in Verbindung mit einem unterschriebenen Berichtigungsvermerk wirksam, Art. 678 i.V.m. Art. 688.3 CC.
Für ein öffentliches Testament (testamento abierto) erklärt gem. Art. 679 CC der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit des Notars (Art. 694.1 CC), der hierüber eine Urkunde errichtet. Zeugen sind nicht erforderlich.
Das verschlossene Testament (testamento cerrado) wird dem Notar vom Erblasser übergeben, nachdem der Erblasser es in einen Umschlag gesteckt und verschlossen und versiegelt hat (Art. 707 CC). In Gegenwart des Notars erklärt der Erblasser dann, dass der Umschlag sein Testament enthalte, ob es von ihm oder einer anderen Person geschrieben und ob es von ihm auf allen Blättern und am Ende unterschrieben worden ist (Art. 707 Nr. 3 CC). Sodann beurkundet der Notar auf dem Umschlag die Errichtung des Testaments. Abschließend wird die Urkunde verlesen und vom Testator wie dem Notar unter Angabe von Ort und Zeit unterzeichnet (Art. 707 Nr. 5–7 CC).

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