Rz. 418
Mangels Universalsukzession gibt es keine Erbeinsetzung. Verfügungen werden daher im Wesentlichen in Form von Vermächtnissen (legacies and devices) getroffen. Diese sind zunächst als Einzelvermächtnisse (specific devices) möglich:
Rz. 419
Muster 26.66: Einzelvermächtnis
Muster 26.66: Einzelvermächtnis
Ich vermache das Eigentum an meiner Hauptwohnung zum Zeitpunkt meines Todes (einschließlich Grundschulden und Hypotheken) meinem Lebenspartner _________________________, wenn er mich überlebt; ersatzweise meinen Abkömmlingen (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder), die mich überlebt haben.
Rz. 420
Schließlich muss auch über den nach Erfüllung aller Einzelvermächtnisse verbleibenden Rest (residue) verfügt werden (residuary device). Stets können auch Ersatzberechtigte benannt werden:
Rz. 421
Muster 26.67: Restvermächtnis
Ergänzend zu den vorgenannten Spezialvermächtnissen verfüge ich über den nach Nachlassabwicklung und Erfüllung der Vermächtnisse verbleibenden Nettonachlass wie folgt: Alles geht an meinen Ehegatten, wenn mein Ehegatte mich überlebt; ersatzweise an meine Abkömmlinge (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder) die mich überlebt haben, und zwar für jeden Stamm zu gleichen Teilen.
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