Rz. 418

Mangels Universalsukzession gibt es keine Erbeinsetzung. Verfügungen werden daher im Wesentlichen in Form von Vermächtnissen (legacies and devices) getroffen. Diese sind zunächst als Einzelvermächtnisse (specific devices) möglich:

 

Rz. 419

Muster 26.66: Einzelvermächtnis

 

Muster 26.66: Einzelvermächtnis

Ich vermache das Eigentum an meiner Hauptwohnung zum Zeitpunkt meines Todes (einschließlich Grundschulden und Hypotheken) meinem Lebenspartner _________________________, wenn er mich überlebt; ersatzweise meinen Abkömmlingen (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder), die mich überlebt haben.

 

Rz. 420

Schließlich muss auch über den nach Erfüllung aller Einzelvermächtnisse verbleibenden Rest (residue) verfügt werden (residuary device). Stets können auch Ersatzberechtigte benannt werden:

 

Rz. 421

Muster 26.67: Restvermächtnis

 

Muster 26.67: Restvermächtnis

Ergänzend zu den vorgenannten Spezialvermächtnissen verfüge ich über den nach Nachlassabwicklung und Erfüllung der Vermächtnisse verbleibenden Nettonachlass wie folgt: Alles geht an meinen Ehegatten, wenn mein Ehegatte mich überlebt; ersatzweise an meine Abkömmlinge (meine Kinder und die Abkömmlinge meiner Kinder) die mich überlebt haben, und zwar für jeden Stamm zu gleichen Teilen.

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