Rz. 6

Für gerichtliche Verfahren gilt Teil 3 VV unmittelbar, auch wenn der entsprechende Hinweis in der Überschrift zu Teil 3 VV bereits mit Inkrafttreten des FGG-ReformG weggefallen ist. Es wird also nicht unterschieden zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Anwalt erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie in einem bürgerlichen Rechtsstreit. Insoweit kann auf die Gebühren in Zivilsachen Bezug genommen werden. Allerdings ergeben sich hier einige Besonderheiten.

 

Rz. 7

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem Geschäftswert, der für die gerichtlichen Verfahren gilt. Er ergibt sich i.d.R. aus dem GNotKG und wird nach § 79 GNotKG oder nach § 33 RVG festgesetzt.

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