Rz. 34

Für Rechtsbeschwerden in Familiensachen (§ 111 FamFG) und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) gegen Beschwerdeentscheidungen gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b sollen die Gebühren eines Revisionsverfahrens ausgelöst werden, also die VV 3208 ff. Das war für Familiensachen auch früher bereits der Fall und in Nr. 1 Buchst. b a.F. geregelt. Zum Anwendungsbereich in Familiensachen siehe im Einzelnen VV Vorb. 3.2.1 Rdn 47 ff., in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 74 ff.

 

Rz. 35

Die Möglichkeit der Erhebung einer Rechtsbeschwerde in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 70 FamFG wurde erst durch das FGG-ReformG eingeführt. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.8.2009 möglichen weiteren Beschwerde getreten und hat auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ersetzt. Die Einführung der Rechtsbeschwerde durch das FGG-ReformG sollte der Funktionsdifferenzierung zwischen den verschiedenen Instanzen dienen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es insoweit möglich, sich in erster Linie mit Verfahren zu befassen, denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Die Konzentration der Rechtsbeschwerden beim BGH sichert eine zeitnahe höchstrichterliche Entscheidung von Grundsatzfragen, wodurch seine Funktion, die Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung zu wahren, gestärkt wird.

 

Rz. 36

Eine Rechtsbeschwerde im einstweiligen Anordnungs- oder Arrestverfahren ist nicht statthaft.

 

Rz. 37

Nr. 1 Buchst. a erfasst ausschließlich Rechtsbeschwerden gegen Endentscheidungen. Sie ist nicht (mehr) auf Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen anzuwenden. Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden nach VV 3502 ff. abgerechnet. Bereits nach der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG widersprach diese Auffassung dem Wortlaut des Gesetzes (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b a.F.). Während in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b a.F. ausdrücklich von einer Beschwerde gegen eine Endentscheidung die Rede war, fehlte der entsprechende Zusatz in Nr. 1 Buchst. b a.F. Dieser Zusatz war allerdings nicht bewusst aus der zuvor geltenden Fassung gestrichen worden. Der Gesetzgeber wollte an sich immer nur die Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen oder gegen Beschwerdeentscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b regeln und privilegieren. Er ging bei Inkrafttreten des FGG-ReformG offenkundig irrtümlich davon aus, dazu bedürfe es – im Gegensatz zur früheren Fassung – keiner Einschränkung mehr, weil sich diese bereits aus der Systematik ergeben sollte. Während nach der früheren Fassung vor dem Inkrafttreten des FGG-ReformG die Vorschrift nur für eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO und nach § 78 S. 2 ArbGG galt, war sie seit Inkrafttreten des FGG-ReformG dann für alle nicht gesondert geregelten Rechtsbeschwerden anwendbar. Diese Änderung wäre überflüssig gewesen, wenn man dadurch nicht die Rechtsbeschwerden in Familiensachen gegen andere als Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands hätte erfassen wollen. Dieses Missgeschick des Gesetzgebers ist durch das 2. KostRMoG aber bereinigt worden.

 

Rz. 38

Erfasst sind alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Ausnahmen sind nicht geregelt. Der Wortlaut der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b ist eindeutig und die in Nr. 1 Buchst. a enthaltene Verweisung daher umfassend. Deshalb gelten die Gebühren des Unterabschnitts 2 sowohl in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschwerdeentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im FamFG geregelt sind, als auch solchen, die außerhalb des FamFG geregelt sind. Das sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 GNotKG und § 23a GVG aufgeführten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 39

Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in den Verfahren nach dem LwVfG (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) ist nur noch mit der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG angreifbar. Das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist seit Inkrafttreten des FGG-ReformG nicht mehr gegeben.[11] Seitdem hatte der Gesetzgeber auch bestimmt, dass in den entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls die Gebühren des VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 anfallen. Weil die Verweisung nunmehr auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält und Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, sind diese von der in Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung umfasst und Nr. 1 Buchst. c a.F. ...

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