Rz. 4

Wird der Anwalt beratend tätig und hat er keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, erhält er seine Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu § 6).

 

Rz. 5

Berät der Anwalt einen Arbeitgeber, so kommt eine Begrenzung auf die sog. Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) nicht in Betracht, da dieser unstrittig kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

 

Rz. 6

Strittig war die Anwendung der Begrenzung für eine Erstberatung (früher Nr. 2102 VV a.F.) auf einen Arbeitnehmer. Nach der Auffassung des OLG Hamm sollte die Begrenzung bei einer Erstberatung auf den Arbeitnehmer nicht anzuwenden sein.[2] Das dürfte jedoch unzutreffend sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht schon dafür, dass auch der Arbeitnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm hat sich daher in der Praxis auch nicht durchgesetzt.[3]

[2] AGS 2005, 51 m. Anm. Madert = RVGreport 2004, 432 m. Anm. Hansens.
[3] BGH AGS 2008, 7 = NJW-Spezial 2007, 591 = RVGreport 2008, 19.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge