Rz. 268

In vielen Anstellungsverträgen ist daher ausdrücklich oder durch Bezugnahme auf die einschlägige Dienstwagenordnung der Firma oder durch Dienstwagenvertrag geregelt, dass mit Ausspruch der Freistellungserklärung durch die Firma der (auch) zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen unverzüglich zurückzugeben ist oder die Firma die Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann. Dieser Widerrufsvorbehalt ist die einzige Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Vertragsbedingungen beim Dienstwagen (vgl. Bayreuther, SAE 2011, 81). Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens ohne Nutzungsausfallentschädigung kann bei Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen zulässig vereinbart werden (vgl. BAG v. 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616 = DB 2012, 1274).

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