Rz. 134

 

Hinweis

1. Bei einer Freistellung ist besonders auf die Thematik der Anrechnung anderweitigen Verdienste gem. § 615 S. 2 BGB unter Berücksichtigung des Wettbewerbsverbots gem. § 60 HGB zu achten.
2. Ist dies nicht eindeutig formuliert, kann die Auslegung dazu führen, dass der freigestellte Mitarbeiter Konkurrenz macht und die (Doppel-)Vergütung behalten kann (vgl. BAG v. 17.10.2012 – 10 AZR 809/11; vgl. ferner oben § 16 Rdn 323 ff. Geschäftsführer).
 

Rz. 135

Während der Freistellung ist es dem Arbeitnehmer gem. § 60 HGB untersagt, jedwede Konkurrenztätigkeit zu dem Arbeitgeber auszuüben (vgl. BAG v. 17.10.2012 – 10 AZR 809/11). Eine (mögliche) Abweichung davon bedarf der ausdrücklichen Regelung in der Aufhebungsvereinbarung (vgl. ebenso Bauer/Günther, DStR 2008, 2422, 2424). Allerdings ist nach der Rspr. Des BAG ein Verzicht auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freistellt und sich dabei ausdrücklich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 S. 2 BGB vorbehält (vgl. BAG v. 6.9.2006 – 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36 = DB 2006, 2583).

 

Rz. 136

Bei längeren Fristen bis zum rechtlichen Ende kommen Vereinbarungen vor, wonach der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung ohne Anrechnung der Vergütung bei seinem (Noch-)Arbeitgeber aufnehmen darf, soweit diese keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Dies kann ein Rechnungsposten bei der Festlegung der Abfindungshöhe sein.

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