Rz. 21

Dies bedeutet, dass bei einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag unbedingt die Voraussetzungen für das Erfüllen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses gem. § 126 BGB zu beachten sind. Gem. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde – d.h. auf demselben Schriftstück – erfolgen (vgl. BAG v. 19.4.2007 – 2 AZR 208/06, NZA 2007, 1227 = DB 2007, 2266). Maßgeblich ist allein, dass beide Parteien denselben Vertragstext unterzeichnet haben (vgl. LAG München v. 12.11.2020 – 6 AZR 709/14, juris). Dazu reicht die Unterzeichnung des Angebotes durch die eine Partei und die Unterzeichnung der Annahme in einer weiteren Urkunde durch die andere Partei – Austausch einseitiger Erklärungen – nicht aus, da keine der beiden Urkunden die ganze, von beiden Parteien unterschriftlich vollzogene Vereinbarung enthält (BGH v. 28.10.1993 – VII ZR 192/92, MDR 1994, 275 = NJW-RR 1994, 280).

 

Rz. 22

 

Praxistipp

Ein Brief-/Schriftwechsel, z.B. die Übersendung eines Vertragsangebotes (Urkunde1) und die Rücksendung einer separaten Annahmeerklärung (Urkunde 2), reicht daher zu Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (BAG v. 26.7.2006 – 7 AZR 514/05, NZA 2006, 1402 = DB 2006, 2581).

 

Rz. 23

Nur wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, genügt es gem. § 126 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Nimmt der Arbeitnehmer das schriftliche Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (nur) mit Einschränkungen schriftlich an (Annahme mit Einschränkungen), kommt ein wirksamer Auflösungsvertrag wegen § 623 BGB i.V.m. §§ 150 Abs. 2, 126 Abs. 2 BGB nur dann zustande, wenn auch der Arbeitgeber die veränderte Vertragsurkunde erneut unterzeichnet (vgl. BAG v. 26.8.2008 – 1 AZR 346/07, NZA 2009, 161 = DB 2009, 180).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge