Rz. 233

Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt, handelt es sich regelmäßig um einen Bruttobetrag. Grds. ist im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander allein der Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAG v. 17.10.2018 – 5 AZR 538/17, juris Rn 17; BFH v. 13.12.2007 – VI R 57/04, NZA 2008, 520 = DB 2008, 737; BAG v. 16.6.2004, NZA 2004, 1274 = DB 2004, 2272; LAG Schleswig-Holstein v. 5.12.2007 – 6 Sa 358/06, LNR 2007, 47653).

 

Rz. 234

Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (vgl. BAG v. 17.10.2018 – 5 AZR 538/17, juris Rn 25; BAG v. 16.6.2004 – 5 AZR 521/03, NZA 2004, 1274 = DB 2004, 2272; zum Rechtsweg, BFH v. 13.12.2007, NZA 2008, 520 = DB 2008, 737). Eine solche Nettolohnabrede (Nettoabfindung) verpflichtet den Arbeitgeber, die Steuern des Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu tragen, die der Arbeitgeber ansonsten für den Arbeitnehmer vom Bruttoentgelt abführen müsste. Für die behauptete Vereinbarung einer Nettoabfindung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG v. 17.10.2018 – 5 AZR 538/17, juris Rn 25; LAG Schleswig-Holstein v. 5.12.2007 – 6 Sa 358/06, LNR 2007, 47653). Wie komplex selbst ein gerichtlicher Vergleich in der Auslegung der steuerlichen Thematik sein kann, zeigt die Entscheidung des LAG Köln, in der die Zahlung einer Abfindung in monatlichen Raten vereinbart wurde (vgl. LAG Köln v. 5.9.2018 – 2 Ta 165/18, juris mit Anmerkung Riemer, DB 2018, 2939). Insofern empfiehlt sich eine eindeutige Regelung, wenn abweichend vom Normalfall den Arbeitgeber die Steuerlast treffen soll.

 

Rz. 235

Von Formulierungen brutto (ist) gleich netto, oder brutto für netto oder brutto = netto, die immer wieder anzutreffen sind, ist abzuraten. Sie sind missverständlich. Mit diesen Formulierungen wird nach Auffassung des BAG (nur) zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zunächst ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll. Darüber hinaus lasse die Formulierung jedoch nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. dass die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht (§ 38 EStG) zulasten des Arbeitgebers geregelt werden soll. Die Klausel beträfe damit regelmäßig nur die Zahlungsmodalität. Der Arbeitnehmer habe grds. die anfallende Lohnsteuer selbst abzuführen. Für die Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB, ob eine vom Gesetz abweichende Regelung der Steuerschuld in der Formulierung enthalten sei, seien nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Begleitumstände, die zu der Vereinbarung geführt haben, mit zu berücksichtigen (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 5.12.2007 – 6 Sa 358//06, juris; BAG v. 21.11.1985 – 2 AZR 6/85; ebenso LAG Köln v. 20.3.1997, MDR 1997, 856; vgl. auch BAG v. 8.9.1998 – 9 AZR 255/97, BB 1999, 1066).

 

Rz. 236

Haben z.B. die Parteien den Worten brutto gleich netto den Zusatz "entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Normen" vorangestellt sowie ferner die Formulierung "fällig mit der letzten Abrechnung" beigefügt, ist damit klargestellt, dass die steuerrechtlichen Vorschriften des EStG in vollem Umfang zur Anwendung kommen sollen (LAG Bremen v. 22.1.1988 – 4 Sa 94/87, NZA 1988, 433). Nach LAG Baden-Württemberg führt eine Formulierung brutto ist gleich netto regelmäßig zu Missverständnissen zwischen den Parteien. Haben sich beide Parteien über die Bedeutung keine Gedanken gemacht, fehle es an dem Willen zu einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Gestaltung ihrer Beziehungen. In diesem Fall bedeute die Floskel überhaupt nichts. Daraus folge, dass der Arbeitnehmer die auf die Abfindung entfallende Einkommen-/Lohnsteuer zu tragen habe (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 17.4.1997, BB 1997, 1850). Regelmäßig liege keine arbeitgeberseitige Übernahme der Steuerlast durch den Arbeitgeber in einer solchen Formulierung (vgl. LAG Hessen v. 7.12.1988, NZA 1989, 850). Demgegenüber ergibt nach Auffassung des LAG Hamm eine solche Klausel nur Sinn, wenn darin ausgedrückt wird, dass abweichend von der üblichen Brutto-Auszahlung die Auszahlung netto erfolgen solle, d.h. der Arbeitgeber die anfallenden Steuern übernehme (vgl. LAG Hamm v. 5.3.1980, DB 1980, 2396).

 

Rz. 237

Hat der Arbeitgeber die auf den Abfindungsbetrag (brutto) entfallenden Steuern an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitnehmer nicht Auszahlung des vollen, ungekürzten Abfindungsbetrages verlangen (vgl. LAG Köln v. 18.12.1995, LAGE § 9 KSchG Nr. 27 = ARST 1996, 163; vgl. ferner BAG v. 11.10.1989, NZA 1990, 309). Behält der Arbeitgeber keine oder zu wenig Lohnsteuer ein, bleibt er als Haftungsschuldner dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet. Erfüllt er später freiwillig die Steuerforderung, entsteht in diesem Augenblick ein Rückerstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 5.12.2007 – 6 Sa 358...

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