Rz. 26

Gleichwohl schließt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde nicht aus, Anlagen zu dem Aufhebungsvertrag zu nehmen. Auch Anlagen, wie ein Zeugnis-Text, können Teil der Erklärung sein. Die Rspr. des BAG (v. 7.5.1998 – 2 AZR 55/98, NZA 1998, 1110 = DB 1998, 1770) verlangt sogar nicht mehr zwingend das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung der verschiedenen Bestandteile der einheitlichen Urkunde. Soweit die Namensunterschrift eine aus mehreren Bestandteilen bestehende Urkunde räumlich abschließt, so erfordert die Schriftform des § 126 BGB danach nicht einmal die körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbarem Merkmal zweifelsfrei ergibt. Wo der Text einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde endet und folglich durch Unterzeichnung abzuschließen ist, lasse sich auch ohne körperliche Verbindung der einzelnen Blätter in aller Regel anhand derartiger Merkmale zweifelsfrei feststellen (vgl. BAG v. 7.5.1998 – 2 AZR 55/98, NZA 1998, 1110 = DB 1998, 1770; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 355).

 

Rz. 27

 

Praxistipp

1. Für die Wahrung der Einheitlichkeit der Urkunde ist maßgeblich, ob und dass sich die Einheit der Urkunde zweifelsfrei feststellen lässt.
2. Anderenfalls macht die Nichtwahrung der erforderlichen Form den gesamten Aufhebungsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB unheilbar nichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge