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Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag die Freistellung vorgibt, unterliegt die Klausel der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB, wobei eine unangemessene Benachteiligung i.d.R. zu verneinen ist (vgl. Bauer/Günther, DStR 2008, 2422). In Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen einvernehmlich geschlossene Freistellungsvereinbarungen sind eher unbedenklich (vgl. Meyer, NZA 2011, 1249 ff., 1253).

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