Rz. 253

Abfindungsansprüche können grds. abgetreten werden. Will der Arbeitgeber dies ausschließen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die (Voraus-) Abtretung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes ist nicht nach § 399 Alt. 1 BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion ausgeschlossen. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein (vgl. LAG Düsseldorf v. 29.6.2006 – 11 Sa 291/06, DB 2006, 2691; Bengelsdorf, S. 111; Ehrich, in: Weber/Ehrich/Burmester/Fröhlich, Teil 2 Rn 140).

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