Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung eines Abfindungsanspruchs. Vorausabtretung von Entgeltansprüchen. Reichweite der Vorausabtretung
Leitsatz (amtlich)
1. Die (Voraus-)Abtretung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Nr. 9 EStG a. F. und n. F.) ist nicht nach § 399 1. Alt. BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion (zuletzt wieder BAG 24.04.2006 – 3 AZB 12/05 – EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3) ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen.
3. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 20.08.1996 – 9 AZR 964/94 – EzA § 767 ZPO Nr. 2), wonach die Pfändung von Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, entgegen (vgl. auch LAG Köln 27.03.2006 – 14 (9) Sa 1335/05 – NZA-RR 2006, 365, 366).
Normenkette
BGB §§ 398-399; KSchG §§ 9-10; ZPO § 850 ff.
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 9 Ca 6957/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom19.01.2006 – 9 Ca 6957/05 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vor allem darüber, ob die Klägerin ihre Verpflichtung aus einem am 17.01.2005 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich erfüllt hat.
Der am 30.04.1969 geborene Beklagte, der verheiratet ist, war vom 01.06.1998 bis zum 28.02.2005 bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt.
Aus Anlass der Aufnahme eines Kredites schloss die Citibank Privatkunden AG mit dem Beklagten und seiner Ehefrau am 08.02.2002 einen mit „Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen” überschriebenen Vertrag. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
„I. Abgetretene Ansprüche und Auskunftsrecht
1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen Arbeitgeber sowie unserer Provisions- und sonstigen Entgeltansprüche gegen den jeweiligen Leistungsverpflichteten an die Citibank ab. Ferner treten wir die gem. § 59 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) – 1. Buch – abtretbaren Teile unserer etwaigen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld (§ 19 SGB), Krankengeld (§ 21 SGB), Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrente (§§ 22, 23, 24 SGB) gegen die jeweiligen Leistungsträger an die Citibank ab. …”
Am 27.02.2004 trafen die Parteien dieses Rechtsstreits folgende „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag”:
„In Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen F. Container dienst GmbH und Herrn N. L. vom 16.05.1998 wird hiermit der Ausschluss von Lohn- und Gehaltsabtretungen gemäß § 399 BGB vereinbart.”
Mit Schreiben vom 29.10.2004 teilte die Citibank Privatkunden AG der Klägerin unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 08.02.2002 mit, dass der Beklagte den pfändbaren Teil seiner Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus seinem gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen Arbeitgeber an sie – die Citibank Privatkunden AG – abgetreten habe.
Am 08.12.2004 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien „fristgerecht mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung, hilfsweise zum nächstmöglichen gesetzlich zulässigen Termin.” In dem vom Beklagten gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess – 9 Ca 9283/04 – schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich diese auf u. a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2005 verständigten und die Klägerin dem Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.000,– EUR gem. §§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Ziff. 9 EStG zusagte. Von dem ihnen in diesem Vergleich vorbehaltenen Widerruf machten beide Parteien keinen Gebrauch.
Am 25.02.2005 überwies die Klägerin an die Citibank Privatkunden AG zur Kundennummer des Beklagten auf der Grundlage der Abtretungserklärung vom 08.02.2002 4.000,– EUR. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich dieses Betrages, den der Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 17.01.2005 für sich beanspruchte, hinterlegte die Klägerin in dieser Höhe – ohne Verzicht auf das Recht der Rücknahme – einen Geldbetrag beim Amtsgericht Düsseldorf – Hinterlegungsstelle (Az. 4 HL E 14/05).
Mit ihrer am 06.10.2005 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und dem Beklagten am 17.10.2005 zugestellten Klage wend...