Rz. 176

Ein erster Verhandlungseckwert zur Höhe stellt der Maßstab der §§ 9, 10 KSchG dar. Danach ist für den Fall der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses nach dem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess, d.h. bei sozialwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber, gem. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG eine angemessene Abfindung zu zahlen.

 

Rz. 177

§ 10 KSchG enthält dazu Konkretisierungen. Gem. § 10 Abs. 1 KSchG ist als Abfindung ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Sofern der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, so ist gem. § 10 Abs. 2 KSchG ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten vom Gericht festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten als Abfindungsbetrag festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Stichtag der Auflösung bereits sein normales Rentenalter erreicht hat (§ 10 Abs. 2 S. 2 KSchG).

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