Rz. 216
Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Voraussetzung ist, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zu erfassen seien und durch diese Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstünden, die insoweit abgemildert würden. Zusammenballung bedeutet daher, dass es sich um Einnahmen handelt, die sich bei normalem Verlauf auf mehrere Jahre verteilt hätten und nunmehr in einem VZ anfallen (vgl. BFH v. 15.12.2022 – VI R 19/21, juris).
Rz. 217
Was der Steuerpflichtige bei normalen Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden: Dazu sind grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres für eine Vergleichsberechnung heranzuziehen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird. Es ist aber dann nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen (vgl. FG Hamburg v.12.9.2018 – 2 K 108/18, Rn 28; BFH v. 27.1.2010, NZA-RR 2010, 486 = DB 2010, 1326). Für laufende Zahlungen oder eine Verteilung der Entschädigung auf zwei (oder mehr) Veranlagungszeiträume kommt die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. So verneinte der BFH die ermäßigte Besteuerung für eine Umorientierungshilfe, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume erstreckte (vgl. BFH v. 15.12.2022 – 10 AZR 319/20, juris; BFH v. 28.6.2006, NZA-RR 2007, 87 = DB 2006, 2551).
Rz. 218
Hinweis zur Zusammenballung“ Mehr-Einkünfte in einem Kalenderjahr als bei normalem Verlauf‘
Vereinfacht: Die Abfindung muss höher sein als das Jahresgehalt.
1. |
Denn eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (vgl. Bestätigung der ständigen Rspr. des BFH, in BFH v. 13.3.2018 – IX R 16/17, Rn 10; BFH v. 27.1.2010 – IX R 31/09, Ls. 1; vgl. ferner FG Hamburg v. 12.9.2018 2 K 108/18, Ls. 2). |
2. |
Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtungsweise orientiert sich im Normalfall an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen, es sei denn, dass das Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt war (vgl. BFH v. 27.1.2010 – IX R 31/09). |