Rz. 378

Mit Wirkung zum 1.1.2022 sind die §§ 38 SGB III und 141 SGB III zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung und zur (elektronischen) Arbeitslosmeldung neu gefasst. Arbeitsuchendmeldungen sind nicht mehr an eine bestimmte Form gebunden. Alternativ zur persönlichen kann auch eine elektronische (online) Arbeitslosmeldung erfolgen. Es besteht ein Wahlrecht, sich online im Portal der BA oder wie bisher persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Damit soll ein zeitgemäßer Zugang zu einem modernen, digitalisierten Leistungsverfahren gewährt werden. Personen, deren Ausbildung- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung gem. § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund führt zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gem. § 159 Abs. 1 Nr. 9 SGB III). Die Dauer einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III). Nach dem neu in das Gesetz eingefügten § 38 Abs. 1a SGB III soll die zuständige Agentur für Arbeit mit der arbeitssuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, dass persönlich oder bei Einvernehmen zwischen der Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann. Weitere Einzelheiten sind in den Fachlichen Weisungen (FW der BA zu § 141 SGB III, www.arbeitsagentur.de), Stand 1.1.2022, enthalten.

 

Rz. 379

Arbeitgeber sollen gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § SGB III Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen (vgl. § 23 des Mustervertrages, Rdn 454). Die zunächst umstrittene Frage, ob der Arbeitgeber bei einer Verletzung dem Arbeitnehmer ggü. auf Schadensersatz im Fall einer Sperrzeit aufgrund verspäteter Arbeitslosmeldung haftet, hat das BSG verneint. Unterlässt der Arbeitgeber den Hinweis, treffen ihn keine nachteiligen Folgen. Die Informationspflicht des Arbeitgebers diene nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers, sondern bezwecke eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Agenturen für Arbeit. I.Ü. handele es sich um eine Soll-Vorschrift (vgl. BSG v. 20.9.2005 – 8 AZR 571/04, NZA 2005, 1406 = DB 2005, 2751).

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