Lars Micker, Rabea Schwarz
Rz. 24
Werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten verpachtet, so ist weitere Voraussetzung für die Betriebsfortführung, dass der Pächter den Betrieb branchengleich fortführt, so dass für den Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger die Möglichkeit besteht, den Betrieb nach Ende der Verpachtung wieder aufzunehmen. Daraus folgt, dass die Möglichkeit der Betriebsverpachtung entfällt, wenn anlässlich der Verpachtung des Gewerbebetriebs oder während der Pachtzeit die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Führt die Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück zu einer Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, nach der ein vorübergehend eingestellter Gewerbebetrieb nicht mehr als solcher wieder aufgenommen und fortgeführt werden kann, so wird der Gewerbebetrieb überdies bereits mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen zwangsweise aufgegeben. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG bei einer Aufgabe nach dem 4.4.2011 der Betriebsfortbestand bis zur entsprechenden Tatsachenkenntnis durch das Finanzamt fingiert wird.
Rz. 25
Wann die Schwelle einer schädlichen Umgestaltung überschritten ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine branchenfremde Verpachtung nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt, solange der Verpächter den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortführen kann. Allgemein gilt, dass eine gleichartige oder ähnliche Betriebstätigkeit ausreicht, weshalb eine identitätswahrende Fortführung nicht zwingend die Wiedereröffnung des Einzel- bzw. Großhandelsbetriebs mit dem gleichen Sortiment erfordert. Unschädlich ist damit die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten.
Rz. 26
Ebenfalls unschädlich ist eine Anpassung an wirtschaftlich veränderte Gegebenheiten (z.B. Umstellung des Warensortiments, Modernisierung der Maschinen), die Betriebserweiterung, die Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes (auch wenn es wesentlich ist) oder die Betriebsverlegung. Gleiches gilt für den Strukturwandel beim Pächter, z.B. vom Gewerbebetrieb zur Land- und Forstwirtschaft; es ändert sich hier nur die Art der Einkünfte, auch des Verpächters.
Rz. 27
Auf der anderen Seite wirkt es sich schädlich aus, wenn der Verpächter wesentliche Betriebsgrundlage veräußert oder ins Privatvermögen entnimmt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben berühren Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken das Fortbestehen der Betriebsverpachtung indes nur dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich. Im Übrigen liegt eine Zwangsbetriebsaufgabe hier auch dann nicht vor, wenn der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert.
Rz. 28
Ebenfalls schädlich können sich bauliche Umgestaltungen der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen auswirken, allerdings nur wenn sie eindeutig und von erheblichem Gewicht sind. Die Umgestaltung von Fabrikations- und Lagerräumen in Büroräumen stellt z.B. noch keine schädliche Umgestaltung dar. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen bietet es sich an, in den Betriebsverpachtungsvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach im Fall einer Veränderung des Pachtobjekts der Pächter nach Pachtende den ursprünglichen baulichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen hat.