aa) Funktionale Betrachtungsweise

 

Rz. 13

Liegt ein verpachtbarer Betrieb oder Teilbetrieb im dargestellten Sinne vor, ist für die Betriebsfortführung erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden. Maßgeblich ist hier eine rein funktionale Betrachtungsweise; es wird also auf die Funktion des einzelnen Wirtschaftsguts im Betrieb bzw. Teilbetrieb abgestellt. Auf die in dem jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven kommt es nicht an. Eine quantitative Betrachtungsweise scheidet mithin aus.

 

Rz. 14

Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich ist. Dies ist bei Wirtschaftsgütern der Fall, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind und nicht jederzeit ohne Betriebsunterbrechung ersetzt werden können, ein möglicher Erwerber den Betrieb also nur mit ihrer Hilfe fortsetzen könnte.[24]

 

Rz. 15

Diese Voraussetzungen sind anhand einer Reihe von Kriterien zu überprüfen: Eine gewichtige Rolle spielt zunächst, ob das jeweilige Wirtschaftsgut dem Betrieb bzw. Teilbetrieb das Gepräge gibt. Ist dies der Fall, liegt stets eine wesentliche Betriebsgrundlage vor.[25]

 

Rz. 16

Das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist des Weiteren nicht schon deshalb zu verneinen, weil die jeweiligen Wirtschaftsgüter austauschbar sind. Unerheblich ist deshalb, ob das Wirtschaftsgut von einem anderen Unternehmer genutzt werden könnte oder der Steuerpflichtige seiner Tätigkeit ebenso gut mit einem anderen vergleichbaren Wirtschaftsgut nachgehen könnte. Allerdings entfällt das Merkmal der wesentlichen Betriebsgrundlage bei kurzfristig wiederbeschaffbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die kurzfristige Wiederbeschaffbarkeit kann indes bei Standardmaschinen nicht ohne Weiteres angenommen werden, so dass insoweit wiederum wesentliche Betriebsgrundlagen vorliegen.[26]

 

Rz. 17

Liegen speziell auf den Betrieb/Teilbetrieb zugeschnittene Wirtschaftsgüter vor (z.B. Spezialmaschinen, besondere Gebäudeeinbauten, Spezialeinrichtungen oder Patente), sind diese als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen.

 

Rz. 18

Im Übrigen gilt, dass ein Wirtschaftsgut wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzt. Bei Maschinen ist dies der Fall, wenn sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind.[27] Hierher rechnen speziell auf die jeweilige Produktion zugeschnittene Maschinen. Ist das Wirtschaftsgut dagegen für den Betrieb von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.

[24] BFH v. 29.7.1993, BStBl II 1993, 180; BFH v. 17.4.1997, BStBl II 1998, 388.
[25] BFH v. 12.12.1073, BStBl II 1974, 208.
[26] BFH v. 12.6.1996, BStBl II 1996, 527.

bb) Einzelne Wirtschaftsgüter

 

Rz. 19

Nach den dargestellten Grundsätzen kann wie folgt im Hinblick auf einzelne Wirtschaftsgüter differenziert werden: Zunächst ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Im ersten Fall rechnen die Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind.[28] Es muss sich folglich um ein Wirtschaftsgut handeln, das dauerhaft dem Anlagevermögen des Unternehmens dient. Auch der Umfang der betrieblichen Nutzung kann hier für die Unterscheidung herangezogen werden.

 

Rz. 20

Umlaufvermögen ist dagegen in der Regel keine wesentliche Betriebsgrundlage, da es zum Verbrauch bzw. zur Veräußerung bestimmt ist.[29] Ausnahmen sind aber möglich bei Spezialbeständen, z.B. bei Antiquitäten, vergriffenen Werken oder ausländischer Literatur.

 

Rz. 21

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind zudem immaterielle Wirtschaftsgüter wie Geschäftswert, Kundenstamm, Patente, Marken und Gebrauchsmuster.[30]

 

Rz. 22

Grundstücke sind grds. als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.[31] Dies gilt bei Geschäftshäusern insbesondere dann, wenn die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (z.B. bei einem Handelsbetrieb) oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist (z.B. bei einem Fabrikationsbetrieb) oder der Betrieb aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne das Grundstück dieser Art nicht fortgesetzt werden könnte.[32] Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht regelmäßig selbst der Umstand nicht entgegen, dass das fremdbetrieblich überlassene Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.[33] Dient das Gebäude hingegen auch Wohnzwecken, bleibt der Wohnteil bei der funktionalen Betrachtungsweise außen vor, da er für die Betriebsfortführung entbehrlich ist.

 

Rz. 23

Büro- und Verwaltungsgebäude sind schließlich wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie auf die Bedürfnisse des Betriebs baulich zugeschnitten sind.[34] Auch ohne bauliche Besonderheiten ist ein Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet.[35] Dies gilt selbst dann, wenn es sich insoweit lediglich um ein häusliches...

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