Rz. 63

Die Zuwendung eines Nießbrauchs an einem Gegenstand begründet den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf dingliche Bestellung des Nießbrauchs als einem beschränkten dinglichen Recht.

 

Rz. 64

Im Falle des Nießbrauchsrechts an einem Grundstück (häufig an einem Gebäude) ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Vermächtnisnehmer erforderlich sowie die Eintragung im Grundbuch.

 

Rz. 65

In diesem Falle bedarf es der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch nach § 39 GBO; dessen Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist allerdings gebührenfrei (Anm. 1 zu KV 14110 GNotKG). Außerdem hat der Erbe als Grundstückseigentümer die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO abzugeben, der Vermächtnisnehmer kann einen formlosen Eintragungsantrag nach § 13 GBO stellen. Die Einigung über die Nießbrauchsbestellung selbst bedarf keiner Form, weil § 873 BGB eine solche nicht vorsieht. Es empfiehlt sich jedoch, sie zur Beweissicherung und zur Klarheit für den Inhalt des Nießbrauchsrechts in Schriftform abzufassen.

 

Rz. 66

 

Formulierungsbeispiel: Nießbrauchseinräumung

Der Unterzeichnende (...) wurde Miterbe am Nachlass seines am (...) verstorbenen Vaters (...). In dessen privatschriftlichem Testament vom (...), das das Nachlassgericht (...) am (...) eröffnet hat, wurde dem Unterzeichnenden als Vorausvermächtnis das Grundstück (...) zugewandt. Darüber hinaus enthält das Testament die Anordnung, dass der überlebenden Ehefrau der lebenslange Nießbrauch an diesem Grundstück zustehen soll. Die nunmehrige Witwe hat dieses Nießbrauchsvermächtnis angenommen.

In Erfüllung der Verpflichtung des Vorausvermächtnisnehmers aus dem bezeichneten Testament bestellt er hiermit seiner Mutter, Frau (...), den lebenslangen Nießbrauch an dem bezeichneten Grundstück. Das Nießbrauchsrecht hat den gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff. BGB. Abweichende Vereinbarungen über die Lastentragung nach § 1047 BGB werden nicht getroffen.

Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind sich über die Bestellung des Nießbrauchsrechts einig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich so zu stellen, als wäre der Nießbrauch mit Wirkung ab Todestag des Erblassers bestellt worden.

Der Grundstückseigentümer wird eine formrichtige Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt (...) abgeben. Die Antragstellung auf Eintragung des Nießbrauchs wird der Nießbraucherin überlassen.

Die Kosten der Nießbrauchsbestellung und ihres Vollzugs trägt (...).

Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt (...) EUR. Die Nießbrauchsberechtigte ist (...) Jahre alt.

(...)

Ort, Datum

Grundstückseigentümer: (...)

Nießbraucherin: (...)

 

Rz. 67

Die Angaben des Alters des Nießbrauchers und des Jahreswerts sind erforderlich für die Gegenstandswertermittlung durch das Grundbuchamt (§ 52 GNotKG).

 

Rz. 68

Dieser dingliche Vertrag über die Nießbrauchsbestellung (§ 873 BGB) bedarf keiner Form. Lediglich die Eintragungsbewilligung des Eigentümers gem. § 19 GBO bedarf der Beglaubigung nach § 29 GBO.

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