Rz. 44
Die Klage richtet sich auf Erklärung der Auflassung, soweit sie von dem Beklagten abzugeben ist, und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 925 BGB, § 19 GBO). Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO.
Rz. 45
Formulierungsbeispiel: Klage auf Zustimmung zur Auflassung
An das Landgericht
– Zivilkammer –
(...)
Klage
des (...)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)
gegen
(...)
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch von (...), Blatt (...), Bestandsverzeichnis Nr. (...), eingetragene Grundstück Markung (...), Flst. (...), an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen. |
2. |
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Beklagte ist Alleinerbe der am (...) verstorbenen Frau (...). Diese hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom (...), das am (...) vom Amtsgericht (...) als Nachlassgericht unter Aktenzeichen (...) eröffnet wurde, dem Kläger ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass der Kläger das Alleineigentum an dem im Klagantrag Ziffer 1 bezeichneten Grundstück erhalten soll.
Trotz Aufforderung und Mahnung hat der Beklagte bisher sich nicht bereit erklärt, die Auflassung formgemäß zu erklären und die entsprechende Eintragungsbewilligung abzugeben. Klage ist deshalb geboten.
Zum Beweis der Vermächtnisanordnung wird jeweils eine beglaubigte Fotokopie des privatschriftlichen Testaments vom (...) und der Eröffnungsniederschrift vom (...) vorgelegt.
Das Grundstück hat einen Verkehrswert von (...) EUR.
(Rechtsanwalt)
Rz. 46
Ist der Erbe rechtskräftig zur Auflassung verurteilt, so muss die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers gleichwohl noch beurkundet werden. Eine reine Beglaubigung der Unterschrift des Vermächtnisnehmers reicht nicht aus. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig, aber die Erklärung des Erwerbers ist nur dann formwirksam abgegeben, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe das rechtskräftige Urteil vorliegt; eine Beurkundung der Erklärung des Erwerbers vor Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung zur Auflassung ist formunwirksam.
Rz. 47
Hinweis
Der Vermächtnisnehmer muss mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils einen Notar aufsuchen und dort die Auflassung beurkunden lassen, sonst wäre der Form des § 925 BGB nicht genügt. Eine Ausfertigung der Auflassung und die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils sind dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorzulegen. Der Eintragungsantrag des Vermächtnisnehmers nach § 13 GBO bedarf lediglich der Schriftform. Der Anwalt des Vermächtnisnehmers kann mit schriftlicher Vollmacht (§ 30 GBO) den Eintragungsantrag stellen.
Rz. 48
Eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung an den Beklagten sind nicht erforderlich, weil das Urteil keiner weiteren Vollstreckung bedarf.
Rz. 49
Nur für den Fall, dass die Auflassung von einer Zug-um-Zug-Zahlung aus irgendeinem Grunde abhängig wäre, muss eine vollstreckbare Ausfertigung im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung erteilt sein (§§ 894 S. 2, 726, 730 ZPO). Das Grundbuchamt hat jedoch nicht zu prüfen, ob bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht ist, dies erfolgt vielmehr im Klauselerteilungsverfahren.