Rz. 102

Die Möglichkeiten zur Berechnung und Abführung einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2 % oder 20 % (bzw. 5 %) nach § 40a Abs. 2, 2a und 3 EStG bestehen für kurzfristige Beschäftigungen nicht.

 

Rz. 103

Allenfalls kommt eine steuerliche Vereinfachung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % in Betracht, § 40a Abs. 1 EStG. Doch obwohl § 40a Abs. 1 EStG wie § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI den Begriff der kurzfristigen Beschäftigung verwendet, sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeit deutlich andere als diejenigen zur Inanspruchnahme des Sozialversicherungsprivilegs. Die steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn kumulativ

der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,[43]
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,[44]
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, und
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 EUR nicht übersteigt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).
 

Rz. 104

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so ist die kurzfristige Beschäftigung ganz regulär nach Lohnsteuerkarte abzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sein sollte. Diese reguläre Besteuerung muss aber für den Arbeitnehmer nicht nachteilig sein; siehe insoweit sogleich Rdn 107.

[43] Z.B. nicht regelmäßig an Wochenenden, Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 6.
[44] Wobei die eigentlichen Arbeitstage zu zählen sind (BFH v. 28.1.1994 – VI R 51/93, Rn 11, juris), die Tage mit Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage aber hinzuzurechnen sind, LStR 16 R 40a.1 (5) 3.

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