Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist stets steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Der Pauschsteuersatz beträgt nach § 40a Abs. 1 EStG in diesen Fällen 25 %.
Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts unterscheiden sich grundlegend von den sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungskriterien für eine versicherungsfreie Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübt wird. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn es tatsächlich zu einer wiederholten Beschäftigung des Arbeitnehmers kommt. Entscheidend ist hierbei, dass die erneute Tätigkeit nicht von vornherein vereinbart war. In diesen Fällen ist es unerheblich, wie oft die Aushilfskraft tatsächlich im Kalenderjahr tätig wird. Demgegenüber wäre aber bei einem Rahmenarbeitsvertrag von einer bestehenden Wiederholungsabsicht auszugehen; die sozialversicherungspflichtige Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses spielt hierfür keine Rolle. Darüber hinaus darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wäre zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen. Trotz der Anhebung des Mindestlohns auf 9,19 EUR/Stunde ab 1.1.2019 zeichnet sich bislang keine Anhebung dieser Tagesarbeitslohngrenze ab. Dies bedeutet, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Vollzeit (= 8 Stunden pro Arbeitstag) eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nach § 40a Abs. 1 EStG nicht möglich ist. Als Arbeitstag ist grundsätzlich der Kalendertag zu verstehen; eine auf 2 Kalendertage fallende Nachtschicht ist jedoch ebenso als 1 Arbeitstag i. S. d. § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusehen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns sind sämtliche Einnahmen aus der Teilzeitbeschäftigung zu erfassen, die dem Arbeitnehmer zufließen. Neben dem Regelstundenlohn, der im Übrigen durchschnittlich 12 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen darf, sind also auch Zulagen, aber auch Sonderzuwendungen wie z. B. Urlaubsgeld auf die 72-EUR-Grenze anzurechnen. Dies gilt auch für nach § 40b EStG pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge oder Arbeitgeberbeiträge zu einer Gruppenunfallversicherung. Lediglich Bezüge, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, wirken sich auf die Pauschalierungsgrenze in § 40a Abs. 1 EStG nicht aus. Eine unvorhersehbare Beschäftigung setzt voraus, dass das Dienstverhältnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf nach einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. Danach ermöglicht die Beschäftigung von Aushilfskräften bei Volksfesten und Messen grundsätzlich keine Pauschalbesteuerung von deren Arbeitslohn, wenn die 72-EUR-Grenze überschritten ist. Für die Prüfung der Stundenlohngrenze von 12 EUR wird jeweils auf eine volle Zeitstunde als Arbeitsstunde abgestellt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, so muss der Lohn entsprechend umgerechnet werden.
Im Übrigen kommt auch hier eine Besteuerung nach den (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen in Betracht (die Ausführungen zur individuellen Besteuerung des Arbeitslohns bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gelten insoweit sinngemäß, s. Geringfügige Beschäftigung und Minijobs Tz. 5).
A ist über 8 Wochen jeweils von Dienstag bis Donnerstag in einem Unternehmen, in dem üblicherweise von Montag bis Freitag gearbeitet wird, beschäftigt. In der 5. Woche war A krank.
Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nach § 40a Abs. 1 EStG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil er mehr als 18 zusammenhängende Tage in dem Unternehmen beschäftigt war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er nicht während der ganzen Woche, sondern lediglich von dienstags bis donnerstags gearbeitet hat. Entscheidend ist die vereinbarte Arbeitszeit. Ebenso werden Krankheitstage und arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Krankheitstage, für die kein Arbeitslohn gezahlt wird, bei der Prüfung der 18-Tage-Grenze nicht mitgezählt werden. Da A 7 Wochen lang jeweils 3 Tage, also insgesamt 21 Tage zusammenhängend beschäftigt war, liegt lohnsteuerlich keine kurzfristige Beschäftigung vor.
B wird im Jahr 2019 während einer Messe an 10 zusammenhängenden Tagen beschäftigt. Während dieser Zeit leistet er 75 Arbeitsstunden ab, die jeweils mit 9,40 EUR vergütet werden. Ferner erhält er an 2 Tagen eine Zulage von jeweils 20 EUR.
Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns ist nicht möglic...