A ist über sieben Wochen jeweils von Dienstag bis Donnerstag in einem Unternehmen, in dem üblicherweise von Montag bis Freitag gearbeitet wird, beschäftigt. In der 5. Woche war A krank.
Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nach § 40a Abs. 1 EStG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil er mehr als 18 zusammenhängende Tage in dem Unternehmen beschäftigt war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er nicht während der ganzen Woche, sondern lediglich von montags bis donnerstags gearbeitet hat. Entscheidend ist die vereinbarte Arbeitszeit. Ebenso werden Krankheitstage und arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass A sieben Wochen lang jeweils drei Tage, also insgesamt 21 Tage zusammenhängend beschäftigt war.
B wird während einer Messe an zehn zusammenhängenden Tagen beschäftigt. Während dieser Zeit leistet er 75 Arbeitsstunden ab, die jeweils mit 8 EUR vergütet werden. Ferner erhält er an zwei Tagen eine Zulage von jeweils 20 EUR.
Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns ist nicht möglich. Zwar ist B weniger als 19 zusammenhängende Tage beschäftigt, er überschreitet jedoch mit einem durchschnittlichen arbeitstäglichen Arbeitslohn von 64 EUR die Grenze von 62 EUR. Von einer unvorhersehbaren Beschäftigung, die eine höhere arbeitstägliche Vergütung zuließe, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften während der Messe von vornherein klar war. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn andere für die Messe eingestellte Arbeitskräfte plötzlich ausgefallen wären und dies die Einstellung des B erforderlich gemacht hätte.