Rz. 42

Der Nachlasspfleger hat als Vertreter der unbekannten Erben dafür zu sorgen, dass bestehende Verkehrssicherungspflichten erfüllt werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.[34]

Der Nachlasspfleger hat daher insbesondere die im Nachlass vorhandenen Immobilien darauf zu prüfen, ob von ihnen die Gefahr von Schäden für Dritte ausgeht. (vgl. ausführlich § 3 Rdn 321 ff.).

 

Rz. 43

Die schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Nachlasspfleger kann zu Schadensersatzansprüchen von Mietern oder Dritten aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831, 836, 838 BGB gegen den Nachlass führen, wobei die Besonderheit besteht, dass die Schadensersatzpflicht im deliktischen Bereich nach § 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeld umfasst. Mieter können sich zusätzlich auf eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis berufen, ggf. auch mit Schutzwirkung zugunsten dritter Besucher. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Nachlasspflegers wegen fahrlässiger Körpterverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung kann aus der Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten resultieren.

[34] Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, Kap 14 Rn 28.

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