Rz. 49
Sowohl der Primär- als auch der Sekundärinsider machen sich gem. § 119 Abs. 3 WpHG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), wenn sie entgegen Art. 14 MMVO ein Insidergeschäft tätigen, einem Dritten empfehlen, ein Insidergeschäft zu tätigen oder einen Dritten dazu verleiten oder eine Insiderinformation unrechtmäßig offenlegen. Die Einstufung als Primär- bzw. Sekundärinsider ist nur bei der Strafzumessung relevant.
Der Versuch der in § 119 Abs. 3 WpHG unter Strafe gestellten Insiderverstöße ist nach § 119 Abs. 4 WpHG ebenfalls strafbar.
Rz. 50
Eine Strafbarkeit der Primär- oder Sekundärinsider kommt nur bei vorsätzlicher Begehung in Betracht, wobei dolus eventualis genügt. Anders als nach früherer Rechtslage scheidet eine Strafbarkeit bei bloß leichtfertiger Begehung aus. Im Falle einer leichtfertigen Begehung liegt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 14 WpHG vor. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld nach § 120 Abs. 18 WpHG geahndet werden. Die maximale Höhe hängt davon ab, ob das Bußgeld gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person verhängt wird.
Die Ahndung von Insiderverstößen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist abschließend noch einmal in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
Tatbestand |
natürliche Person |
juristische Person |
Straftat |
Vorsatz Versuch strafbar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe |
|
Ordnungswidrigkeit |
Leichtfertigkeit |
|
Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro |
Höherer Betrag von: (i) 15 Mio. EUR, (ii) 15 % des Gesamtumsatzes (des Konzerns) |
|
bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils |
Rz. 51
Gem. § 125 WpHG hat die BaFin grds. alle getroffenen Maßnahmen und Sanktionen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Rz. 52
Hinweis
Um eine bessere Ahndung von Verstößen gegen das Insiderverbot zu ermöglichen, ist in Art. 16 MMVO eine Pflicht zur Abgabe von sog. Verdachtsmeldungen geregelt. Danach muss derjenige, der beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Wann immer die betreffende Person den begründeten Verdacht hat, dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument – wobei es unerheblich ist, ob dieser bzw. dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt wurde – Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten. Hierfür sind das MVP-Portal und das einheitliche STOR-Formular der BaFin zu nutzen.