Rz. 225
Die Form einer Mitteilung wird durch die Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV) geregelt und muss gegenüber der BaFin und gegenüber dem Emittenten entsprechend erfolgen, während die Sprache einer Mitteilung in § 14 WpAV festgelegt wird. Gem. § 14 WpAV kann die Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden. Dies kann gem. § 2 StimmRMV aber grds. nur noch elektronisch geschehen. Die Übermittlung an die BaFin hat gem. § 4 Abs. 1 StimmRMV zwingend durch Nutzung der Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) zu erfolgen. Um die MVP nutzen zu können, sind die Voraussetzungen des § 5 StimmRMV zu beachten. Dies erfordert neben einer vorherigen Registrierung für die MVP, eine Zulassung zum sog Fachverfahren durch die BaFin (§ 5 Satz 1 StimmRMV). Dabei sind die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP (§ 5 Satz 2 StimmRMV) und die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens "Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)" zu beachten (§ 5 Satz 3 StimmRMV). Die generelle Möglichkeit der schriftlichen Übermittlung per Telefax oder im Original per Post (§§ 2, 3 StimmRMV a.F.) besteht nicht mehr, erfolgt sie dennoch, liegt insoweit ein bußgeldbewährter Verstoß nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 WpHG vor. Sie darf nur ausnahmsweise bei einer technischen Störung der MVP zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 StimmRMV). Eine Übermittlung der Stimmrechtsmitteilung per E-Mail mit elektronischer Signatur bzw. einer gescannten Unterschrift an die BaFin ist ausgeschlossen.
Rz. 226
Die Mitteilung an den Emittenten ist ebenso elektronisch entweder per E-Mail oder über ein freiwillig vom Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren vorzunehmen. Die Übermittlung per E-Mail an die im Impressum des Emittenten angegebene oder an eine vom Emittenten für die Übermittlung von Stimmrechten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse ist zulässig; bei Übermittlung an eine andere E-Mail-Adresse des Emittenten muss der Meldepflichtige damit rechnen, dass die Mitteilung dem Emittenten als nicht oder als nicht rechtzeitig zugegangen gilt und damit ein Verstoß vorliegt. Die Mitteilung an den Emittenten ist zwingend zusätzlich als XML-Datensatz zu übermitteln (§ 6 Abs. 3 Satz 1 StimmRMV). Der Meldepflichtige trägt gem. § 6 Abs. 1 StimmRMV grds. die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung an den Emittenten. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt. Dann trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 2 StimmRMV). Da die elektronische Mitteilung die schriftliche Mitteilung ersetzt, müssen gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 StimmRMV die Informationen gem. der Anlage zu § 12 Abs. 1 WpAV enthalten sein und gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 StimmRMV als "Stimmrechtsmitteilung" kenntlich gemacht werden. Sofern aufgrund von technischer Unmöglichkeit die rechtzeitige elektronische Übermittlung der Mitteilung nicht möglich ist, hat der Mitteilungspflichtige die Mitteilungsübermittlung an den Emittenten fristwahrend schriftlich per Post oder Telefax vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 StimmRMV).
Rz. 227
Die Mitteilung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Handelstagen nach § 47 WpHG, abgegeben werden. Für den Beginn der Frist ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Umstände maßgebend, die die Mitteilungspflicht auslösen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 WpHG). Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens 2 Handelstage nach Schwellenberührung Kenntnis hat (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 4 WpHG). Die Mitteilungsfrist verlängert sich aber nach Auffassung der BaFin damit nicht de facto auf 6 Handelstage. Vielmehr handele es sich bei den Fristen um Maximalfristen, sodass die BaFin bei einem regulären Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang davon ausgeht, dass eine Mitteilung innerhalb von 4 Handelstagen ab Schwellenberührung zumutbar und möglich ist. Im Falle einer Schwellenberührung aufgrund der Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte – also in einem Fall der passiven Schwellenberührung – beginnt die Frist sobald der Meldepflichtige von der Schwellenberührung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung des Emittenten nach § 41 Abs. 1 WpHG.
Rz. 228
Umstritten ist, ob für die Einhaltung der Frist auf den Zugang der Mitteilung bei der Gesellschaft und der BaFin oder deren Absendung durch den Meldepflichtigen abzustellen ist. Auch wenn es sich bei der Mitteilung nach § 33 WpHG nicht um eine Willenserklärung handelt, erscheint eine analoge Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB sinnvoll, sodass der Meldepflichtige innerhalb der 4-Tages-Frist den Zugang der Mitteilung bei der Gesellschaft und der BaFin bewirken muss. Eine Fristverlängerung du...