Rz. 125
Mitteilungspflichtige Geschäfte sind beispielhaft u.a. in Art. 19 Abs. 7 MMVO bestimmt. Danach gehören zu den meldepflichtigen Geschäften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten, Art. 19 Abs. 7 lit. a) MMVO. Erfasst sind auch Geschäfte von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen oder Geschäfte einer anderen Person im Auftrag der Meldepflichtigen, auch wenn diese dabei ein Ermessen ausüben, Art. 19 Abs. 7 lit. b) MMVO. Auch Geschäfte i.S.d. Richtlinie 2009/139/EG, die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, sind nach Art. 19 Abs. 7 lit. c) MMVO meldepflichtig, wenn der Versicherungsnehmer Meldepflichtiger ist und das Investitionsrisiko trägt sowie über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäfte in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen. Weitere meldepflichtige Geschäfte sind in Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 genannt. Gem. Erwägungsgrund 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 besteht die Meldepflicht für ein breites Spektrum von Geschäften. Bei den in Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 genannten meldepflichtigen Geschäften handelt es sich daher ausdrücklich zwar um eine umfassende, aber nicht erschöpfende Liste. Damit werden eine möglichst vollständige Transparenz von Eigengeschäften sowie aber auch die Risikoverringerung bezüglich einer möglichen Umgehung der Meldepflicht bezweckt.
Rz. 126
Meldepflichtig sind nach Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 jedenfalls die folgenden Geschäfte:
a) |
Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch; |
b) |
Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren; |
c) |
Eingehen oder Ausüben von Aktien-Swaps; |
d) |
Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäften mit Barausgleich; |
e) |
Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Auktionsobjekten; |
f) |
Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine; |
g) |
Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission; |
h) |
Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfall-Swaps; |
i) |
an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächlicher Ausführung der Geschäfte; |
j) |
automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien; |
k) |
getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaften; |
l) |
ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapieren und Derivaten, sofern nach Art. 19 MMVO eine Meldung vorgeschrieben ist; |
m) |
Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter alternative Investmentfonds (AIF) gem. Art. 1 der Richtlinie 2011/61/EU, sofern nach Art. 19 MMVO eine Meldung vorgeschrieben ist; |
n) |
Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Art. 19 MMVO eine Meldung vorgeschrieben ist; |
o) |
Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolioverwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person ausgeführt werden; |
p) |
Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten sowie ausdrücklich das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten; |
q) |
Geschäfte von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird; |
r) |
ggf. auch Geschäfte, die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden; |
Der Kreis der meldepflichtigen Geschäfte ist im Vergleich zur früheren Rechtslage damit deutlich erweitert worden. Irrelevant ist für die Meldepflicht, ob die Geschäfte börslich oder außerbörslich getätigt werden.
Rz. 127
Die Mitteilungspflicht wird ausgelöst, sobald eine der erfassten Personen ein meldepflichtiges Geschäft tätigt. Dabei spricht der Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht bei Directors’ Dealings, eine frühest mögliche Information des Kapitalmarkts zu erreichen, nach ganz herrschender Meinung dafür, als maßgeblichen Zeitpunkt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das dingliche Erfüllungsgeschäft anzusehen.
Rz. 128
Etwas anderes gilt bei Geschäften, die zwar schuldrechtlich unbedingt abgeschl...