Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 54
Herr Sorglos kauft bei Herrn Dachs einen gebrauchten Pkw. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Pkw unfallfrei ist. Knapp drei Wochen später stellt sich bei einem Werkstattbesuch heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallvorschaden aufweist. Herr Sorglos möchte den Pkw dennoch behalten, da dieser ein umfangreiches Soundpaket und eine seltene Sonderlackierung aufweist, wonach er lange gesucht hat. Er entschließt sich daher zu mindern.
Rz. 55
Herr Jung kauft in einem Fachgeschäft ein Navigationsgerät zum Preis von 346 EUR. Der Hersteller bewirbt den exzellenten GPS Empfang des Gerätes, der den Nutzer selbst in entlegenen Gebieten nicht im Stich lassen soll. Beim Einsatz des Navigationsgerätes in den folgenden Wochen muss Herr Jung leider feststellen, dass der Empfang äußerst schwach ist. Selbst in Ballungsgebieten benötigt das Gerät ca. 20 Minuten, bis es ein Signal erhält. Daher bringt Herr Jung das Gerät zum Händler zurück, der eine Reparatur durch den Hersteller verspricht. Leider bleibt der bessere Empfang auch nach dem Reparaturversuch aus. Ein weiterer Reparaturversuch schlägt ebenfalls fehl. Herr Jung, der beruflich bedingt viel unterwegs und daher auf ein funktionstüchtiges Navigationsgerät angewiesen ist, will vom Kaufvertrag zurücktreten. Des Weiteren hat Herr Jung speziell für dieses Navigationsgerät eine Halterung zum Preis 44,90 EUR erworben, für die er nach Rücktritt keine Verwendung mehr haben wird.
Rz. 56
Frau Hitzig kauft bei der Anton Alt GmbH, einer Gebrauchtwagenhändlerin, an einem Freitag einen Pkw. Unmittelbar nach dem Kauf stellt sie fest, dass die Klimaanlage defekt ist. Da sie aber am nächsten Tag in ein verlängertes Wochenende fahren will, ist sie an einer kurzfristigen Reparatur interessiert. Sie fährt zu einem Bekannten, der eine Werkstatt besitzt und ihr die Klimaanlage zum "Selbstkostenpreis" repariert. Frau Hitzig verlangt von der Anton Alt GmbH die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.
Rz. 57
Herr Meyer erwirbt bei der Car-Parts GmbH, die Autoersatzteile vertreibt, eine Wasserpumpe zum Einbau in seinen Golf V. Im Kaufvertrag übernimmt die Car-Parts GmbH eine Garantie für die Mängelfreiheit des Ersatzteils. Herr Meyer lässt die Wasserpumpe fachgerecht von einer Werkstatt einbauen. Nachdem Herr Meyer mit der neuen Wasserpumpe nur ca. 150 km gefahren ist, erleidet das Fahrzeug einen Motorschaden. Ein Sachverständiger stellt fest, dass für den Motorschaden ein durch Konstruktionsfehler bedingter Lagerschaden an der Wasserpumpe ursächlich ist. Die Behebung des Motorschadens kostet 3.100 EUR. Nachdem Herr Meyer die Car-Parts GmbH telefonisch über den Vorfall informiert hat, liefert ihm diese eine neue Wasserpumpe. Herr Meyer will sich jedoch mit der Neulieferung nicht zufrieden geben, sondern von der Car-Parts GmbH die Erstattung der Reparaturkosten fordern.
Die Betroffenen suchen jeweils anwaltlichen Rat.