An das
Amtsgericht _____
_____ (Anschrift)
Klage
In dem Rechtsstreit
Frau Schmitt, _____ (Anschrift),
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Handwerksfreund GmbH, _____ (Anschrift), vertreten durch ihren Geschäftsführer _____,
– Beklagte –
Wegen Nacherfüllung
Streitwert: 4.700 EUR
Namens und mit Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50 qm Bodenfliesen Modell Eterna der Marke Fliesia, Größe 24 × 24 cm, Farbe grau meliert, Abriebklasse 5, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der dem Kläger am 5.6.2020 gelieferten 50 qm Bodenfliesen, Modell Eterna der Marke Fliesia, zu übergeben und zu übereignen. |
2. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem _____ mit der Annahme der in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Übergabe und Übereignung der dem Kläger am 5.6.2020 gelieferten 50 qm Bodenfliesen in Verzug befindet. |
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, die ursprünglich gelieferten Bodenfliesen gemäß Antrag zu 1. aus dem Flur im Erdgeschoss der Wohnung der Klägerin, _____ (Anschrift), auszubauen und abzutransportieren sowie die neu zu liefernden Fliesen gemäß Antrag zu 1. in diesem einzubauen. |
4. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Falls das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen sollte, beantragen wir bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte, wenn sie ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig erklärt.
Begründung:
Die Klägerin hat von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 5.6.2020 50 qm Bodenfliesen Modell Eterna der Marke Fliesia, Größe 24 × 24 cm, Farbe grau meliert, zum Preis von 1.200 EUR erworben.
Beweis: Kaufvertrag vom 5.6.2020 in Kopie als Anlage K1.
Nach dem Prospekt des Baumarktes sollten die Fliesen der Abriebklasse 5 zugehören.
Beweis: Prospekt der Beklagten vom 27.5.2020 in Kopie als Anlage K2.
Kurz nach dem Einbau traten zahlreiche Abplatzungen an der Oberfläche der Fliesen auf.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dietrich, Spiegelstraße 15, 50113 Bonn.
Die Fliesen sind offensichtlich nicht für starke Beanspruchung geeignet und erfüllen damit nicht die Kriterien der Abriebklasse 5.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Mit Schreiben vom 17.7.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Beschreibung des Mangels und unter Fristsetzung bis zum 17.8.2020 zur Nachlieferung mangelfreier Fliesen und zum Austausch gegen die mangelhaften Fliesen auf.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 17.7.2020 in Kopie als Anlage K3.
Die Beklagte wies die Aufforderung der Klägerin unter Bestreiten des Mangels mit Schreiben vom 1.8.2020 zurück. Daher ist Klage geboten.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 1.8.2020 in Kopie als Anlage K4.
Die Parteien haben einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über die streitgegenständlichen Fliesen geschlossen (§ 474 BGB). Die Klägerin handelte bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucherin (§ 13 BGB) und die Beklagte als Unternehmerin (§ 14 BGB).
Die streitgegenständlichen Fliesen sind mangelhaft. Da die Fliesen nicht der Abriebklasse 5 entsprechen, fehlt es ihnen an der Soll-Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Mangel lag bereits bei Übergabe der Fliesen am 5.6.2020 vor. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Lieferung neuer Fliesen, Modell Eterna der Marke Fliesia, die die Kriterien der Abriebklasse 5 erfüllen, aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zu.
Die Neulieferung umfasst gem. § 439 Abs. 3 BGB auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache sowie den Einbau der mangelfreien Sache.
(Rechtsanwalt)