Rz. 150

Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist regelmäßig 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt gem. § 355 Abs. 1 S. 5 BGB die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Für Verbrauchsgüterkäufe im Rahmen des Fernabsatzes gelten die Sonderbestimmungen in § 356 Abs. 2 und 3 BGB. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat. Abweichende Regelungen gelten für mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BGB), Teilsendungen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB) und regelmäßige Lieferungen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) BGB). Nach § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist allerdings nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Jedenfalls dem Wortlaut zufolge ist dabei auf die vorvertragliche Informationspflicht abzustellen (siehe Rdn 141). In der Literatur wird diskutiert, ob nach Systematik und Verbraucherschutzgedanke dennoch auf die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger abzustellen ist (siehe Rdn 147).[286] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Nach § 361 Abs. 2 BGB ist eine vertragliche Modifikation der gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (z.B. in § 357 Abs. 3 S. 2 BGB), nur zugunsten des Verbrauchers möglich; insbesondere eine Verkürzung der Widerrufsfrist ist unwirksam.[287]

Die Beweislast für den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist trägt der Unternehmer.[288]

[286] Dafür Janal, VuR 2015, 43, 46; a.A. Reiff, VersR 2014, 845; siehe dazu auch Wendehorst, NJW 2014, 577, 582.
[287] BGH NJW-RR 2009, 709; Palandt/Grüneberg, § 355 Rn 9.
[288] Palandt/Grüneberg, § 355 Rn 16.

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