Rz. 49

Muster 27.9: Klage auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache

 

Muster 27.9: Klage auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache

An das

Landgericht _____

_____ (Anschrift)

Klage

des Herrn Alexander Alt, _____ (Anschrift),

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Frau Stephanie Schnell, _____ (Anschrift),

– Beklagte–

wegen Übergabe und Übereignung

Vorläufiger Streitwert: 15.000 EUR

Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir vorstehende Klage und kündigen für die mündliche Verhandlung folgende Anträge an:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw BMW 325i, amtliches Kennzeichen _____, Identifikations-Nr. _____, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 EUR zu übergeben und zu übereignen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 8.5.2020 mit der Annahme der in Antrag zu 1. genannten Kaufpreiszahlung in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Übergabe und Übereignung gem. Antrag zu 1. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, beantragen wir bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils, sobald die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegen die Übertragung auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.

Begründung:

I.

Die Parteien schlossen am 3.5.2020 einen schriftlichen Kaufvertrag über das gebrauchte Fahrzeug der Beklagten, einen Pkw BMW 325i, amtliches Kennzeichen _____, Identifikations-Nr. _____. Es wurde ein Kaufpreis von 15.000 EUR vereinbart. Die Übergabe sollte am 6.5.2020 am Wohnsitz der Beklagten stattfinden. Der Kaufpreis sollte bei Übergabe in bar gezahlt werden.

Beweis: Kaufvertrag vom 3.5.2020 in Kopie als Anlage K1.

Am 6.5.2020 erschien der Kläger zur vereinbarten Uhrzeit bei der Beklagten, um den Pkw abzuholen, und bot der Beklagten die Kaufpreiszahlung an. Die Beklagte erklärte jedoch, sie habe sich entschieden, den Pkw zu behalten, da ihr der Neuwagen, den sie als Ersatz zu kaufen beabsichtigt habe, nun doch zu teuer sei.

Beweis: Zeugnis der Frau Zoe Zeug, Turmstr. 6, 53115 Bonn.

II.

Der Klageanspruch ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Beklagte hat die von der Klägerin vertragsgemäß am 7.5.2020 angebotene Kaufpreiszahlung nicht angenommen. Sie befindet sich daher seit dem 8.5.2020 in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.

(Rechtsanwalt)

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