Rz. 36

Bei Kaufverträgen kann die Haftung für Mängel individualvertraglich ausgeschlossen werden, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder verschweigt den Mangel arglistig, § 276 Abs. 3 BGB. Dies gilt für Verträge zwischen Unternehmern ebenso wie zwischen Privatleuten. Die unter Privatleuten übliche Klausel "gekauft wie gesehen" zieht regelmäßig nur einen Gewährleistungsausschluss für äußerlich erkennbare Mängel nach sich.[39]

Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt nach dem BGH der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gem. § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gem. § 434 BGB.[40]

Es ist dringend zu beachten, dass beim Verbrauchsgüterkauf ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelhaftung – abgesehen vom Schadensersatzanspruch – unzulässig ist (vgl. Rdn 104). Bei der Verwendung von AGB ist § 309 Nr. 7 BGB zu beachten.[41] Das nachstehende Muster kann daher für den Verbrauchsgüterkauf und AGB nicht verwendet werden!

Muster 27.2: Individualvertraglicher Haftungsausschluss

 

Muster 27.2: Individualvertraglicher Haftungsausschluss

§ _____ Haftungsausschluss

Der Verkäufer übernimmt keine Garantien, Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder sonstige Haftung für den Kaufgegenstand, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder arglistig handelt.

[39] Vgl. dazu BGH v. 6.7.2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3208; BGHZ 74, 383, 385 f.
[41] Folgende Beschränkung käme dann in Betracht: "Der Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer oder sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen."

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