Rz. 171
Höchst unterschiedlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage beurteilt, wann ein Verkäufer bei eBay-Verkäufen als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu qualifizieren ist.[322] Besondere Bewertungskriterien bzw. Indizien stellen bspw. das Betreiben eines eBay-Shops,[323] der dauerhafte Verkauf gleicher und neuwertiger Produkte,[324] die Übernahme einer Händlergarantie,[325] der professionelle Internetauftritt bzw. die Verwendung von Werbebeschreibungen,[326] die Erteilung von Informationen, die nach §§ 312d BGB ff. einem Unternehmer obliegen,[327] und die Anzahl der Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums[328] dar. Ist ein Verkäufer als sog. "power-seller" registriert, kann dies sogar einen Anscheinsbeweis rechtfertigen.[329] Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können auch Privatpersonen, die aus ihrem Haushalt Gegenstände über eBay anbieten, zu Unternehmern i.S.d. § 14 BGB werden.[330] Durch Standarderklärungen ("Privatverkauf", "Ich bin privat" oder "Verkauf von Privat") lässt sich dies nicht verhindern.[331] Von einem Geschäft des gewerblichen Accountinhabers ist selbst dann auszugehen, wenn innerhalb des Angebotes der Hinweis "Im Auftrag zur Versteigerung" aufgeführt ist, da hieraus nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Handeln im fremden Namen gewünscht ist.[332]
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