Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 72
Schadensersatz ist neben Rücktritt und Minderung möglich. Da die Lieferung einer mangelhaften Sache immer eine Pflichtverletzung im Vertragsverhältnis darstellt, verweist § 437 Nr. 3 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht:
(1) § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB
Rz. 73
Nach § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB kann zunächst Schadensersatz neben der Leistung verlangt werden, also Ersatz derjenigen Schäden, die der Käufer infolge des Mangels an seinen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache erleidet (sog. Mangelfolgeschäden). Dieser Anspruch tritt neben den auf Nacherfüllung. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Erforderlich ist, dass nach § 280 Abs. 1 BGB ein Verschulden (§§ 276, 278 BGB) des Verkäufers vorliegt. Die für den Rechtskauf nach § 437 Abs. 1 BGB aF gesetzlich vorgesehene Garantiehaftung für den rechtlichen Bestand des Rechts ist damit entfallen. Die Parteien können jedoch eine verschuldensunabhängige Garantie nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbaren.
Die Abgrenzung der Rechtsfolgen von § 280 Abs. 1 BGB und denen der §§ 280 Abs. 3 i.V.m. 281 ff. BGB erfolgt über die Frage, ob eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung den Schaden beseitigt hätte. Nur wenn diese Frage verneint werden kann, ist § 280 Abs. 1 BGB einschlägig.
(2) § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 280, 281 BGB
Rz. 74
§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 3 BGB gewährt dem Käufer nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung. Im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung (sog. kleiner Schadensersatz) werden solche Schäden ersetzt, die durch Nacherfüllung beseitigt werden können (sog. Mangelschäden), z.B. die Kosten der Ersatzbeschaffung, Reparaturkosten oder ein verbleibender Minderwert. Dies erfolgt durch Zahlung der Wertdifferenz oder Austausch mit Ersatz des zusätzlich entstandenen Schadens oder Ersatz der Kosten des Deckungskaufs.
Begehrt der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung, kann er die mangelhafte Kaufsache gem. § 281 Abs. 5 BGB i.V.m. §§ 346–348 BGB zurückgeben und als Surrogat für die ordnungsgemäße Leistung Schadensersatz in Höhe des Wertes verlangen, den die Kaufsache in mangelfreiem Zustand gehabt hätte (sog. großer Schadensersatz). Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur, wenn die zusätzliche Voraussetzung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegt, dh die Pflichtverletzung darf nicht unerheblich sein (vgl. Rdn 70). Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen bei § 281 BGB kann sowohl ein Verhalten sein, das zum erstmaligen Leistungsdefizit geführt hat, als auch ein Verhalten, auf dem die Nichtbeseitigung des Mangels beruht.
Für beide Ansprüche muss der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur mangelfreien Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB). Wie beim Rücktritt sind auch hier die besonderen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit in § 440 BGB zu beachten (vgl. Rdn 70). Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, § 281 Abs. 4 BGB; macht der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend, so ist der Verkäufer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346–348 BGB berechtigt, § 281 Abs. 5 BGB.
(3) § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 311a Abs. 2, 283 BGB
Rz. 75
Braucht der Verkäufer nach § 275 BGB nicht zu leisten, kann der Käufer Ansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB i.V....