Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 109
§ 479 BGB stellt folgende zusätzliche formelle Voraussetzungen für Garantien zugunsten des Verbrauchers auf:
aa) Abfassung
Rz. 110
Die Garantie muss einfach und verständlich abgefasst sein. Im Regelfall erfordert die Verständlichkeit der Garantieerklärung die Verwendung deutscher Sprache. Je nach den zu erwartenden Verständnismöglichkeiten des Adressatenkreises und der Art der Kaufsache kann ausnahmsweise auch eine einfache Erklärung in englischer Sprache genügen.
bb) Informationspflichten
Rz. 111
Die Garantieerklärung muss nach § 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Aus der Regelung folgt nach zu befürwortender Auffassung keine Verpflichtung des Garantiegebers, den Inhalt der gesetzlichen Mängelhaftung detailliert zu benennen bzw. diesen gar zu erläutern. Ein allgemeiner Hinweis auf das Bestehen gesetzlicher Rechte ist ausreichend. Dem Garantiegeber bleibt es selbstverständlich unbenommen, die einzelnen Mängelrechte freiwillig aufzuführen. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass durch eine unpräzise oder unvollständige Auflistung gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen wird. Im Falle der Gewährung beschränkter Garantien (z.B. Beschränkung der Garantieansprüche auf Schadensersatz) muss deutlich gemacht werden, dass die Beschränkung nur die Garantie, nicht jedoch die Mängelrechte aus § 437 BGB betrifft.
Der Garantiegeber muss den Inhalt der Garantie nennen (§ 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dh den Garantiegegenstand und die Rechte im Garantiefall bezeichnen. Schließlich müssen alle wesentlichen Angaben gemacht werden, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (§ 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dazu gehören die Garantiefrist, der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes, die garantierte Eigenschaft sowie der volle Name und die zustellfähige Anschrift des Garantiegebers.
cc) Form
Rz. 112
Auch beim Verbrauchsgüterkauf ist die Garantie formfrei. Nach § 479 Abs. 2 BGB kann der Verbraucher aber verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt wird, dh in einer Urkunde oder einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (u.a. Papier, USB-Stick, CD-ROM, E-Mail oder Fax).
dd) Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes
Rz. 113
Erfüllt der Garantiegeber die Anforderungen des § 479 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig, bleibt die Garantieverpflichtung zum Schutz des Verbrauchers in der Regel wirksam (§ 479 Abs. 3 BGB). Vom übrigen Vertragstext trennbare Garantieklauseln können jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB oder § 309 Nr. 8b) aa) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein, wenn die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ergibt, dass das dispositive Recht oder die ergänzende Vertragsauslegung dem Verbraucher eine günstigere Regelung beschert. Unter Umständen kommen Ansprüche des Verbrauchers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 (c.i.c.) oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Verletzung von Nebenpflichten) in Betracht.
Rz. 114
Ferner kann der Verwender unklarer Garantieerklärungen von den anspruchsberechtigten Stellen nach dem UKlaG und dem UWG auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden.